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Andere Fürstliche Staatsbeamte, Hof= und Kameralbeamte, Geistliche und
Kirchendiener, sowie alle Beamte, auf welche das Gesetz über den Zivilstaatsdienst
Amvendung findet, bedürfen der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde zum
Eintritt in den Gemeinderat.
6 37.
Zur Ablehnung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates berechtigen
nur folgende Gründe:
anhaltende Krankheit,
häufige oder lange dauernde geschäftliche Abwesenheit vom Wohnorte,
das Alter von Über 60 Jahren,
die Bekleidung eines Staats-, Hof= oder Kameralamtes, eines Kirchen-
oder Schulamtes, der Beruf als Arzt oder Rechtsamwvalt,
die Verwaltung eines Gemeindcamtes während der unmittelbar vor-
hergegangenen drei Jahre,
. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde-
vertretung eine gültige Entschuldigung begründen.
Treten Verhältnisse der in Ziffer 1 bis 6 erwähnten Art erst später ein,
so kann das Amt nachträglich niedergelegt werden.
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S
–l 38.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf drei Jahre gewählt.
In jedem Jahre scheidet nach der Reihenfolge des Dienstalters ein Drittel
der Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen ersetzt; die Ausscheidenden bleiben
bis zum Eintritt der Neugewählten in Tätigkeit.
Durch Ortsgesetz kann eine längere Dienstzeit und eine andere Zeitfolge
des Ausscheidens der Gemeinderatsmitglieder festgesetzt werden.
§ 30.
Die regelmäßigen Ergänzungswahlen zum Gemeinderate finden alljährlich
in der zweiten Hälfte des Monats Februar statt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz der innerhalb der Wahlzeit aus-
geschiedenen Gemeinderatsmitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Aufsichts-
behörde oder der Gemeinderat es für nötig hält oder wenn nicht mehr drei Viertel
der ordnungsmäßigen Mitgliederzahl vorhanden sind. Sonst ist die Ersatzwahl
mit der nächsten regelmäßigen Ergänzungswahl zu verbinden.
Die Wahlzeit der Ersatzmänner fällt mit der der Ausgeschiedenen zusammen.