Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 40. 
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand Listen der Stimm- 
berechtigten (5 28) unter Angabe der Anzahl der ihnen zukommenden Stimmen 
(6 29) aufgestellt und alljährlich berichtigt. 
Nur wer in der Liste eingetragen ist, darf an den Wahlen teilnehmen. 
§ 41. 
Die Wählerliste ist in der Zeit vom 2. bis 15. Januar an einem öffentlich 
bekannt zu machenden Orte zu jedermanns Einsicht auszulegen. 
Innerhalb dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte, worauf bei der Bekannt- 
machung ausdrücklich hinzuweisen ist, gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Gemeindevorstand Einspruch erheben. 
Ueber den Einspruch entscheidet der Gemeinderat und auf Beschwerde 
dagegen die Aufsichtsbehörde. 
Die Entscheidung ist, soweit tunlich, den Beteiligten mitzuteilen und 
sodann die Stimmliste vom Gemeindevorstand abzuschließen. Dies muß bis 
zum 14. Februar geschehen sein. 
Bis zu diesem Tage sind Personen, die erst nach dem Ablaufe der Aus- 
legefrist die Wahlberechtigung erlangt haben, von Amts wegen in der Liste nach- 
zutragen, und Personen, die zweifellos zu Unrecht eingetragen sind oder die nach- 
träglich die Wahlberechtigung verloren haben, von Amts wegen zu streichen. 
Die abgeschlossene Liste bleibt für die in der Zeit bis zur nächsten regel- 
mäßigen Ergänzungswahl etwa stattfindenden Wahlen maßgebend. 
8 42. 
Der Gemeindevorstand bestimmt Ort und Zeit des Beginnes und Endes 
der Wahlhandlung und macht beides mindestens eine Woche vorher ortsüblich 
bekannt. 
Als Zeit der Wahlhandlung sollen möglichst die Stunden von 9 bis 1 Uhr 
vormittags und in größeren Gemeinden auch von 3 bis 8 Uhr nachmittags fest- 
gesetzt werden. 
Bei Bedürfnis können Stimmbezirke nach Wählerabteilungen oder Orts- 
teilen gebildet werden. 
8 43. 
Dle Leitung der Wahl liegt dem Gemeindevorstande, bei mehreren Stimm- 
bezirken je dem vom Gemeindevorstande ernannten Wahlvorsteher ob.
	        
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