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8 47.
In den Städten, außer Gera, sowie in den ländlichen Gemeinden bis zu
3000 Einwohnern gelten diejenigen als gewählt, welche verhältnismäßig die meisten
der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Verstößt das so erzielte Wahlergebnis gegen § 34, so treten an die Stelle
der zuvielgewählten nicht Ansässigen diejenigen Ansässigen, welche die nächsthohe
Stimmenzahl erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Treffen Haupt= und Ersatzwahl zusammen, so gilt als zum Ersatz hewählt
wer unter den Gewählten die geringste Stimmenzahl hat.
8 48.
In der Stadt Gera und den Gemeinden von mehr als 8000 Einwohnern,
welche gegenwärtig als Landgemeinden gelten, erfolgt die Wahl der Gemeinderats-
mitglieder nach dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung der Wähler
unter Beibehaltung der Stimmenzahl des § 29.
Hierbei gelten folgende Bestimmungen:
Vor der Wahl ist zur Einreichung von Vorschlagslisten aufzufordern.
Zwei oder mehrere Vorschlagslisten können miteinander verbunden
werden. Sie gelten alsdann gegenüber anderen Vorschlagslisten als
eine einzige Vorschlagsliste.
Die Wähler sind an die Vorschlagslisten gebunden.
Die zu besetzenden Stellen werden unter die Vorschlagslisten nach
dem Verhältnisse der auf sie gefallenen Stimmen verteilt.
Im übrigen wird das Wahlverfahren bei der Verhältniswahl durch eine
vom Ministerium zu erlassende Wahlordnung geregelt.
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8 409.
Durch Ortsgesetz kann für eine Gemeinde ein anderes Wahlrecht oder
Wahlverfahren eingeführt werden, als es die Gemeindeordnung vorschreibt. Vor-
aussetzung ist, daß dadurch eine tunlichst allseitige Vertretung der einzelnen in
der Gemeinde vorhandenen Berufs= und Enrwerbsschichten gewährleistet wird.
Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Gemeindebezirk in
mehrere selbständige Wahlbezirke geteilt wird, auf welche je ein bestimmter Teil
der zu Wählenden entfällt, daß die Wähler in bestimmte Klassen mit eigener