172
Wahl eingeteilt werden oder daß die Klasseneinteilung der zu Wählenden ab-
weichend von § 34 erfolgt.
8 50.
Der Gemeindevorstand setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen
Wahl alsbald schriftlich in Kenntnis.
Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte Annahmeerklärung
ein, so gilt dies als Annahme.
Hat der Gewählte mit Erfolg abgelehnt oder ist er nicht wählbar, so
tritt unter Beachtung des § 47 Abs. 2 der, welcher die nächsthohe Stimmenzahl
erhalten hat, an seine Stelle. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet auch hier
das Los.
Das Wahlergebnis ist in ortsllblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§ 51.
Wer sich ohne anerkannten Grund weigert, das Amt eines Mitgliedes des
Gemeinderates anzunehmen oder zu verwalten oder wer sich der Ausübung dieses
Amtes tatsächlich entzieht, kann vom Gemeindevorstand für einen Zeitraum von
drei Jahren mit einer jährlichen Geldstrafe von 15 bis 300 Mark belegt werden.
§ 52.
Stimmberechtigte, dic sich ohne genilgenden Entschuldigungsgrund an der
Wahl zum Gemeinderat nicht beteiligt haben, können auf Beschluß des Gemeinde-
rates vom Gemeindevorstand in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark genommen werden.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl die
erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder eines gewissen Bruchteils der
Stimmberechtigten gehört.
g 63.
Der Gemeinderat oder, wo ein solcher nicht besteht, der Bezirksausschuß
beschließt auf Beschwerden
1. gegen das Wahlverfahren,
2. gegen Entscheidungen des Gemeindevorstandes über
a) die Wählbarkeit in den Gemeinderat,
b) die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle
in der Gemeindevertretung,