Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

v 
VO 
— 
S 
— 
— 
— 
— 
S 
14. 
15. 
16. 
174 
Beschwerden gegen die über Gemeindebürger auf Grund der Gemeinde- 
ordnung oder Ortsgesetze verhängten Strafen und Nachteile §# 53 
Ziffer 20). 
Die Wahl des Gemeindevorstandes (§ 80) und anderer Gemeinde- 
beamter, bei denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Streitig- 
keiten Üüber die Wählbarkeit und die Berechtigung zur Niederlegung 
von Gemeindeämtern. 
Bestimmung aller Gehaltsbezüge, Wartegelder, Ruhegehalte 
und sonstigen Zuwendungen an Gemeindebeamte, deren Anstellung 
auf Lebenszeit (§ 75) und Versetzung in den zeitweiligen oder dauemden 
Ruhestand. 
Feststellung des jährlichen Haushaltplaues, Beschlußfassung über 
unvorhergesehene Ausgaben und über die Verwendung von Einnahme- 
überschüssen. 
Genehmigung neuer Gemeindeanstalten und Einrichtungen. 
. Die Einführung von Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeinde- 
leistungen, die Bestimmung ihrer Höhe und der Erhebungsweise. 
Die Verminderung des Stammvermögens (5 123), Erwerbung oder 
Aufgabe von Rechten, Uebemahme im Gesetze nicht begründeter 
dauernder Verpflichtungen, Aufnahme von Darlehen, Ankauf oder 
Veräußerung von Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten. 
Die Bestimmung über die Bewirtschaftung des Gemeindegutes, ins- 
besondere der Gemeindewaldungen, Feststellung der Verkaufspreise für 
die Nutzungen daraus, Einziehung von Gemeindenutzungen zum Besten 
der Gemeinde und Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute. 
4Erlaß rlickständiger Gemeindeabgaben und der in § 53 Ziffer 2e 
angeführten Strafen und Nachteile. 
Die Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuvendungen. 
Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen. 
Prüfung und Genehmigung der Gemeinderechnungen und der Rech- 
nungen über die Verwaltung der Stiftungen. 
Der Gemeinderat kann die Erledigung einzelner der vorstehend aufgeführten 
Angelegenheiten ganz oder teilweise dem Gemeindevorstand übertragen. 
55. 
Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung. Er kann zu diesem 
Zwecke von dem Gemeindevorstande die Einsicht der Akten, Urkunden, Rechnungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.