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Beschwerden gegen die über Gemeindebürger auf Grund der Gemeinde-
ordnung oder Ortsgesetze verhängten Strafen und Nachteile §# 53
Ziffer 20).
Die Wahl des Gemeindevorstandes (§ 80) und anderer Gemeinde-
beamter, bei denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Streitig-
keiten Üüber die Wählbarkeit und die Berechtigung zur Niederlegung
von Gemeindeämtern.
Bestimmung aller Gehaltsbezüge, Wartegelder, Ruhegehalte
und sonstigen Zuwendungen an Gemeindebeamte, deren Anstellung
auf Lebenszeit (§ 75) und Versetzung in den zeitweiligen oder dauemden
Ruhestand.
Feststellung des jährlichen Haushaltplaues, Beschlußfassung über
unvorhergesehene Ausgaben und über die Verwendung von Einnahme-
überschüssen.
Genehmigung neuer Gemeindeanstalten und Einrichtungen.
. Die Einführung von Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeinde-
leistungen, die Bestimmung ihrer Höhe und der Erhebungsweise.
Die Verminderung des Stammvermögens (5 123), Erwerbung oder
Aufgabe von Rechten, Uebemahme im Gesetze nicht begründeter
dauernder Verpflichtungen, Aufnahme von Darlehen, Ankauf oder
Veräußerung von Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten.
Die Bestimmung über die Bewirtschaftung des Gemeindegutes, ins-
besondere der Gemeindewaldungen, Feststellung der Verkaufspreise für
die Nutzungen daraus, Einziehung von Gemeindenutzungen zum Besten
der Gemeinde und Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute.
4Erlaß rlickständiger Gemeindeabgaben und der in § 53 Ziffer 2e
angeführten Strafen und Nachteile.
Die Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuvendungen.
Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen.
Prüfung und Genehmigung der Gemeinderechnungen und der Rech-
nungen über die Verwaltung der Stiftungen.
Der Gemeinderat kann die Erledigung einzelner der vorstehend aufgeführten
Angelegenheiten ganz oder teilweise dem Gemeindevorstand übertragen.
55.
Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung. Er kann zu diesem
Zwecke von dem Gemeindevorstande die Einsicht der Akten, Urkunden, Rechnungen