Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

176 
Bei Stimmengleichheit wird in einer neuen Sitzung nochmals abgestimmt, 
bei gleichem Ergebnis gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes 
Mitglied hat nur eine Stimme. 
8 69. 
Werden durch einen Beratungsgegenstand die besonderen Privatinteressen 
einzelner Gemeinderatsmitglieder, ihrer Ehefrauen oder Verwandten gerader Linie 
berührt, so dürfen sie an den Verhandlungen nicht teilnehmen. 
Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheiden im Streitfalle die nicht 
beteiligten Mitglieder des Gemeinderates, bei etwaiger Beteiligung des Vor- 
sitzenden und seiner Stellvertreter unter Leitung des ältesten Mitgliedes. 
Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. 
Reichen die unbeteiligten Mitglieder zur Beschlußfähigkeit nicht aus, so 
tritt an die Stelle des Gemeinderates die Gesamtheit der Stimmberechtigten, an 
deren Stelle gegebenenfalls der Bezirksausschuß. 
Durch Ortsgesetz können weitergehende Bestimmungen als in Absatz 1 
getroffen werden. 
g 70. 
Die Beschlilsse des Gemeinderates werden unter Angabe der anwesenden 
Mitglieder sofort in der Sitzung in ein besonderes Buch eingetragen und nach 
erfolgter Verlesung und Genehmigung vom Vorsitzenden und mindestens zwei 
anderen Mitgliedern unterschrieben. 
Dem Gemeindevorstande ist von allen Beschlüssen alsbald urschriftlich oder 
durch beglaubigte Abschrift Kenntnis zu geben. 
§ 71. 
Beschlüsse, die einer weiteren Beurkundung oder Ausfertigung bedülrfen, 
sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und haben alsdann die Eigenschaft öffent- 
licher Urkunden. 
E. Gemeindeversammlung. 
§ 72. 
Wo kein Gemeinderat besteht (§ 32 Abs. 2), gelten für die Gemeinde- 
versammlung die Vorschriften der §§ 54 bis 71 mit der Abweichung, daß an 
die Stelle des Gemeinderatsvorsitzenden der Gemeindevorstand tritt und daß jedes 
Mitglied der Gemeindeversammlung soviel Stimmen hat, als ihm nach § 29 
zukommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.