Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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durch Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten 
Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wähler ihre Stimmzettel un- 
beobachtet in die Umschläge zu legen vermögen. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, daß 
er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein verschließbares, 
undurchsichtiges Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. 
Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist. Bei der Auszählung erfolgt die Feststellung, wie- 
viel Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so sind sie un- 
gültig, wenn sie auf verschiedene Namen lanten. Lauten sie auf den oder die 
gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig. 
W 15. 
Die Wähler, welche ihre Stimmen abgeben wollen, nehmen von einer 
durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder 
Nebentisch (§ 14) aufzustellenden Person sovicl Umschläge, als ihnen Stimmen 
zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge stecken, treten 
an den Vorstandstisch, neunen ihre Namen sowie auf Erfordern ihre Wohnungen 
und übergeben, nachdem die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die 
Umschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, 
der sie sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel 
eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Zurückzuweisen sind Stimmzeitel, die nicht in amtlich abgestempelten Um- 
schlägen liegen, desgleichen Umschläge, die mit unzulässigen Kennzeichen versehen sind. 
Stimmzettel dürfen im Wahllokal zum Gebrauch für die Wähler nicht 
ausgelegt oder verteilt werden. 
’5 15a. 
Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmenabgabe jedes 
Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.
	        
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