Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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auch in Angelegenheiten, die der gemeinschaftlichen Entschließung unterliegen, vor- 
läufige Beschlüsse zu fassen. 
Im übrigen regelt den Geschäftsgang der Gemeindevorstand im Ein- 
vernehmen mit dem Gemeinderat durch eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der 
Bestätigung der Aufsichtsbehörde und erhält durch solche bindende Kraft. 
§ 75. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden in der Regel auf sechs 
Jahre gewählt. Die Amtsdauer kann durch Beschluß des Gemeinderates mit 
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für das Innere, auf längere Zeit, 
auch auf Lebenszeit, erstreckt werden. 
Wiederwahl ist zulässig; sie darf aber in der Regel erst in den beiden 
letzten Jahren der Amtsdauer erfolgen. In diesem Falle erstreckt sich bei den 
berufsmäßigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes die weitere Amtsdauer auf 
zwölf Jahre und bei abermaliger Wiedervahl auf Lebenszeit. 
8 786. 
Die berufsmäßigen Mitglieder des Gemeindevorstandes erhalten, wenn 
sie nach Ablauf ihrer Wahlzeit nicht wieder gewählt werden, die Hälfte ihres 
zeitherigen Diensteinkommens 
nach sechsjähriger Dienstzeit auf drei Jahre, 
nach zwölfjähriger Dienstzeit auf sechs Jahre, 
nach achtzehnjähriger Dienstzeit ohne zeitliche Begrenzung als Wartegeld. 
Das Wartegeld verringert sich um denjenigen Betrag, mit welchem es 
unter Zurechnung eines neuen Einkommens aus Anstellung im Staats-, 
Gemeinde= oder Privatdienst oder aus sonstiger gewinnbringender Beschäftigung 
das frühere Diensteinkommen übersteigt. 
Das Wartegeld wird entzogen, wenn der Bezugsberechtigte 
1. zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die den Verlust der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, 
2. Handlungen begeht, die während seiner Dienstzeit zur zeitweiligen 
oder gänzlichen Dienstenthebung geführt hätten. 
Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2 vorliegen, entscheidet das Ministerium, 
Abteilung für das Innere, nach Gehör der Gemeindebehörden. 
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde günstigere 
Bestimmungen mit den zu Wählenden oder Gewählten vereinbaren, dagegen ist
	        
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