Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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ein vor der Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit erfolgter gänzlicher oder teil- 
weiser Verzicht auf das Wartegeld ungültig. 
8 77. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben Anspruch auf Ersatz der 
ihnen bei Besorgung ihrer Amtsgeschäfte entstandenen Auslagen und auf eine 
ihren Milhewaltungen und den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Verglitung. 
An die Stelle der Vergütung tritt bei den berufsmäßigen Gemeinde- 
vorstandsmitgliedern die Besoldung. 
Werden die Bezilge von der Gemeindevertretung nicht in sachgemäßer 
Weise festgesetzt, so entscheidet bei den Landgemeinden der Bezirksausschuß, bei 
den Städten das Ministerium, Abteilung für das Innere. 
B. Die Wahlen zum Gemeindevorstand. 
8 78. 
Zum Mitglied des Gemeindevorstandes können nur Deutsche männlichen 
Geschlechtes gewählt werden, die ilber 25 Jahre alt sind, die zur Ausilbung des 
Amtes erforderliche geistige und körperliche Gesundheit und Befähigung besitzen, 
und bei denen nicht Verhältnisse der in § 4 des Landtagswahlgesetzes vom 
8. Januar 1913 erwähnten Art vorliegen. 
§5 35 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Amvendung. 
Die in § 36 erwähnten Beamten müssen im Falle der Annahme der 
Wahl ihr bisheriges Amt niederlegen. 
Nichtbürger enverben mit dem Eintritt in den Gemeindevorstand das 
Bülrgerrecht. 
§ 79. 
Die Annahme der Wahl zum berufsmäßigen Mitgliede des Gemeinde- 
vorstandes hängt vom freien Willen des Gewählten ab. Die nicht berufs- 
mäßigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können die Wahl nur aus den in 
5 37 angeführten Gründen ablehnen. Dasselbe gilt von der späteren Nieder- 
legung des Amtes. 
65 51 findet entsprechende Anwendung. 
6 80. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat, und, 
wo kein solcher besteht, von der Gemeindeversammlung gewählt.
	        
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