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Dem Gemeindevorstande liegen insbesondere folgende Geschäfte ob:
die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und, wenn er sie
nicht beanstandet (8 96), auszuflihren,
das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinde, sowie die Gemeinde-
anstalten und Stiftungen zu venvalten und die hierfür etwa ein-
gesetzten besonderen Vervaltungen zu beaufsichtigen,
die Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeindeleistungen nach den
Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Ver-
pflichteten zu verteilen und einzuziehen,
die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde anzmoeisen, das Rech-
nungs= und Kassenwesen zu beaufsichtigen und für Legung der Jahres-
rechnung Sorge zu tragen,
am Schlusse des Rechnungsjahres auf Verlangen des Gemeinderates
einen vollständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der
Gemeindeangelegenheiten zu erstatten,
4 die Gemeindebeamten, und zwar, soweit dies vorgeschrieben ist, nach
Beschlußfassung der Gemeindevertretung, im übrigen nach Gehör der-
selben, anzustellen, die Geschäfte unter sie zu verteilen, sie zu beauf-
sichtigen und ihnen die zu ihrer Dienstführung erforderlichen An-
weisungen zu geben,
die Urkunden und Akten der Gemeinde zu führen und auf-
zubewahren,
die Gemeinde nach außen, insbesondere vor Gericht, zu vertreten,
in ihrem Namen mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln
und sich dazu eines Rechtsbeistandes zu bedienen, die Gemeinde-
urkunden in der Urschrift zu vollziehen.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die die Gemeinde gegen Dritte verbinden
sollen, sowie Vollmachten müssen außer mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes
mit dem Gemeindesiegel versehen sein und auf den Beschluß der Gemeindevertretung
und der Aufsichtsbehörde Bezug nehmen, soweit diese zu ihrer Gültigkeit erforderlich
sind. Eine solche Vollmacht reicht aus, auch wenn die Gecsetze eine gerichtliche
oder Notariatsvollmacht erfordern.
Zum Nachweise, daß bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grund-
stücken oder gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen
Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
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