Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die endgülltig festgesetzten, nicht beitreibbaren Geldstrafen 
sind von den Vorständen der Städte und Gemeinden von über 
2000 Einwohnern, im übrigen von den Landratsämtern nach 
Maßgabe der §§ 28 und 209 des Reichsstrafgesetzbuches in Haft 
umzuwandeln und zu vollstrecken. 
3. Unmittelbarer Zwang ist nur zulässig, wenn ohne ihn die Anordnung 
nicht ausgeführt werden kann. 
Die Vorschriften der §§ 6 ff. des Gesezes vom 7. Januar 1902, betreffend 
das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse, bleiben 
unberührt. 
g 02. 
Der Ausführung der Handlung durch einen Dritten (§ 01 Ziffer 1) und 
der Festsetzung einer Strafe (5 91 Ziffer 2) muß stets eine schriftliche Androhung 
vorhergehen; in dieser ist eine Frist zur Ausführung der Handlung zu bestimmen. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind dieselben Rechtsmittel 
zulässig wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. 
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, soweit sic nicht 
schon Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens sind. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels finden die 
nach dem Gesetze vom 17. Juni 1912 Über das Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsverfahren zulässigen Rechtsmittel statt. 
X 
Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not kann der Gemeindevorstand 
zur Abwendung der Gefahr oder Aufrechterhaltung der Ordnung die Einwohner 
und Anwesenden zur Hilfe aufbieten und die sonst erforderlichen Anordnungen 
treffen, auch vorübergehend den Betrieb einzelner Gewerbe einstellen oder beschränken. 
In dringenden Fällen, insbesondere zur Verhütung strafbarer Handlungen, 
kann körperlicher Zwang und Verwahrung bis zu 24 Stunden angewendet werden. 
§E 94. 
Der Gemeindevorstand ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei 
Amtshandlungen, zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges des amtlichen 
Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen Verweis, Geldstrafen bis 
zu 30 “, sowie zwangsweise Entfernung vom Ort der Amtshandlung anzu- 
ordnen und sofort vollstrecken zu lassen.
	        
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