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Die endgülltig festgesetzten, nicht beitreibbaren Geldstrafen
sind von den Vorständen der Städte und Gemeinden von über
2000 Einwohnern, im übrigen von den Landratsämtern nach
Maßgabe der §§ 28 und 209 des Reichsstrafgesetzbuches in Haft
umzuwandeln und zu vollstrecken.
3. Unmittelbarer Zwang ist nur zulässig, wenn ohne ihn die Anordnung
nicht ausgeführt werden kann.
Die Vorschriften der §§ 6 ff. des Gesezes vom 7. Januar 1902, betreffend
das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse, bleiben
unberührt.
g 02.
Der Ausführung der Handlung durch einen Dritten (§ 01 Ziffer 1) und
der Festsetzung einer Strafe (5 91 Ziffer 2) muß stets eine schriftliche Androhung
vorhergehen; in dieser ist eine Frist zur Ausführung der Handlung zu bestimmen.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind dieselben Rechtsmittel
zulässig wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt.
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, soweit sic nicht
schon Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens sind.
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels finden die
nach dem Gesetze vom 17. Juni 1912 Über das Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsverfahren zulässigen Rechtsmittel statt.
X
Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not kann der Gemeindevorstand
zur Abwendung der Gefahr oder Aufrechterhaltung der Ordnung die Einwohner
und Anwesenden zur Hilfe aufbieten und die sonst erforderlichen Anordnungen
treffen, auch vorübergehend den Betrieb einzelner Gewerbe einstellen oder beschränken.
In dringenden Fällen, insbesondere zur Verhütung strafbarer Handlungen,
kann körperlicher Zwang und Verwahrung bis zu 24 Stunden angewendet werden.
§E 94.
Der Gemeindevorstand ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei
Amtshandlungen, zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges des amtlichen
Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen Verweis, Geldstrafen bis
zu 30 “, sowie zwangsweise Entfernung vom Ort der Amtshandlung anzu-
ordnen und sofort vollstrecken zu lassen.