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ausschilsse, bei den Stadtgemeinden durch das Ministerium, Abteilung für das
Innere, entschieden.
Hiergegen ist, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprilche handelt,
unter entsprechender Anwendung der §8§ 116 bis 118 des Ziovilstaatsdienergesetzes
vom 9. Oktober 1891 (Gesetzsammlung Bd. XXI S. 71 ff.) der Rechtsweg, im
übrigen die Anfechtung nach dem Gesetze über das Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsverfahren vom 17. Juni 1912 (Gesetzsammlung Bd. XXVIII S. 67 ff.)
zulässig.
5 116.
Ein Gemeindebeamter, der seine Pflichten verletzt, begeht ein Dienst-
vergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
Hierbei finden die Vorschriften der §§ 48 bis 101 des Zivilstaatsdiener-
gesetzes vom 9. Oktober 1891 Anwendung.
Als Dienstvorgesetzter gilt bei den Mitgliedern des Gemeindevorstandes
die Aufsichtsbehörde, im Übrigen der Gemeindevorstand; die Befugnisse des
Ministeriums nimmt das Ministerium, Abteilung für das Innerc, wahr.
Bei Disziplinaruntersuchungen gegen Gemeindebeamte müssen von den Mit-
gliedern der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes je eines den Staats-
verwaltungsbeamten und den Gemeindebcamten angehören.
Vierter Abschnitt.
Gemeindevermögen und Gemeindeschulden.
§ 117.
Das Gemeindevermögen umfaßt sowohl diejenigen Sachen und Rechte,
deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeinde-
vermögen im engeren Sinne, Kämmereivermögen), als auch diejenigen, deren
Nutungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben kraft dieser ihrer
Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden).
Ueber diese verschiedenen Verwendungszwecke bestimmt die Gemeinde-
verfassung.
Das nicht in Eigentum und Nutzung der Gemeinde, sondern einer
Gesamtheit natürlicher oder juristischer Personen stehende Vermögen (Interessenten-=
vermögen) unterliegt privatrechtlichen Grundsätzen.