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8 122.
Dem Stammvermögen wachsen zu
1. die Erlöse aus den vorher zum Stammvermögen nicht gehörenden
Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus Mitteln der
laufenden Verwaltung erworben waren,
die für die Uebernahme bleibender Lasten auf die Gemeinde gezahlten
Entschädigungen,
außerordentliche Geldeinnahmen der Gemeinde, so der Erlös außer-
ordentlicher Holzschläge, nicht mit Betriebsmitteln, sondern aus An-
leihen erworbene Vermögensstücke, Geschenke und Vermächtnisse, wenn
nicht der Geber anders bestimmt hat,
. bisherige Vermögensteile der laufenden Verwaltung nach Beschluß
der Gemeindebehörden.
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§ 123.
Die Einkinfte des Stammvermögens können zu den laufenden Gemeinde-
ausgaben verwendet werden, Bestandteile desselben nur in dringlichen Fällen mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde und unter Vorbehalt der späteren Wieder-
erstattung aus laufenden Mitteln.
Im übrigen dürfen dem Stammvermögen entnommen werden
1. die Enschädigungen für die Ablösung bleibender Verbindlichkeiten,
die nicht der Gemeinde als solcher kraft gesetzlicher Vorschrift obliegen,
2. der Aufwand für die Beschaffung der Grundfläche öffentlicher Gebände,
auch wenn diese der Gemeinde keinen Ertrag bringen.
§5 124.
Die Genehmigung des Bezirksausschusses bei den Landgemeinden und
des Ministeriums, Abteilung für das Innere, bei den Städten ist erforderlich
1. zur Veräußerung und Verpfändung von Grundstilcken und den ihnen
gesetzlich gleichgestellten Gerechtigkciten, wenn der Wert des Grund-
stickes bei Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern 15000.„4,
bei Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern 3000 A, bei
Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern 1000 + und bei
Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern 500 44 übersteigt,
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, die
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert haben.
Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 vorliegen.