Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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* 125. 
Die Gemeinden sollen tunlichst aus den laufenden Einnahmen oder deren 
Ueberschüssen Rlicklagen ansammeln, aus denen neue Gemeindeanstalten und 
Einrichtungen oder Veränderungen solcher beglichen werden können. 
§ 126. 
Zur Uebernahme von Verbindlichkeiten, die sich auf längere Zeit er- 
strecken, zur Aufnahme neuer und zur Vermehrung bestehender Schulden der 
Gemeinde bedarf es, außer wenn es sich um nur vorübergehende, binnen Jahres- 
frist zur Rückzahlung gelangende Schulden handelt, der Genehmigung des 
Bezirksausschusses bei den Landgemeinden, des Ministeriums, Abteilung für das 
Innerc, bei den Städten. 
Die Schulden sind aus laufenden Gemeindemitteln zu tilgen. 
§ 127. 
Die Aufnahme von Gemeindeschulden in der Gestalt von Anleihen soll in 
der Regel nur gestattet werden, wenn 
1. die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft und zweckmäßigere, 
außerordentliche Einnahmen nicht aufzufinden sind, 
der erstrebte Zweck ein gemeinnütziger ist und nicht nur der Gegen- 
wart, sondern auch der ferneren Zukunft zugute kommt, 
es sich um eine außerordentliche Ausgabe handelt, die nicht in kurzen 
Zeiträumen immer wiederkehrt. 
Bei allen Anleihen müssen Tilgungspläne vorgelegt werden, die auf nach- 
haltigen Einnahmen für die Verzinsung und Tilgung beruhen. Dabei sind, je 
nachdem es sich um werbende oder nichtwerbende Anlagen handelt, Mindest- 
tilgungssätze von 1 bis 4 vom Hundert der Anleihesumme unter Zuwachs der 
ersparten Zinsen vorzusehen. 
Für die Genehmigung zur Ausstellung und Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber ist das Ministerium zuständig (§ 47 des Aus- 
führungsgesetzes vom 10. August 1809 zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Gesetz- 
sammlung Bd. XXIII S. 15 —). 
§5 128. 
Für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde haften zunächst das Gemeinde- 
vermögen und bei dessen Unzulänglichkeit die zu den Gemeindelasten Beitrags- 
pflichtigen nach Verhältnis ihrer Beitragspflicht. 
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