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Jeder Beitragspflichtige ist berechtigt, schriftliche Erinnerungen zum Vor-
anschlag abzugeben.
Spätestens bis zum 1. Februar gibt der Gemeindevorstand Voranschlag,
etwaige Erinnerungen der Beitragspflichtigen und seine Bemerkungen dazu an
den Vorsitzenden des Gemeinderates ab. Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt
werden, daß für jedes Mitglied des Gemeinderates eine Abschrift des Voranschlags
beizufügen ist. Auf Antrag ist jedem Beitragspflichtigen eine Abschrift des Vor-
anschlags gegen Erstattung der Selbstkosten auszuhändigen.
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Alsdann erfolgt die Prüfung und Feststellung des Voranschlags durch
die Gemeindevertretung; sie muß vor Beginn des Rechnungsjahres oder des für
den Voranschlag geltenden längeren Zeitraums beendet sein.
Die Gemeindevertretung kann bestimmen, daß einzelne im Voranschlage
vorgesehene Ausgaben besonderer Beschlußfassung vorbehalten bleiben.
Die erfolgte Feststellung des Voranschlags ist alsbald vom Gemeinde-
vorstande in ortsliblicher Weise bekannt zu machen.
E 134.
Der dritte Teil der Gemeinderatsmitglieder oder der Stimmberechtigten
96 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen seit der Veröffentlichung der Feststellung
des Voranschlags (§ 133 Abs. 3) bei den Landgemeinden auf die Entscheidung
des Bezirksausschusses, bei den Städten auf die des Ministeriums, Abteilung
für das Innere, antragen.
Der Prllfung der entscheidenden Behörde unterliegt hierbei nicht nur die
Notwendigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der veranschlagten Einnahmen
und Ausgaben.
Für die weitere Anfechtung der gefaßten Beschlüsse nach dem Gesetze über
das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren vom 17. Juni 1912 gelten
als Beteiligte auch die Gemeindebehörden.
60# 135.
Die Aussichtsbehörde kann, auch wenn Beschwerden nach § 134 nicht vor-
liegen, jederzeit die Vorlegung einer Abschrift des genehmigten Voranschlags
verlangen. Eine solche Anordnung kann auch ein für allemal ergehen.