Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

188 
Jeder Beitragspflichtige ist berechtigt, schriftliche Erinnerungen zum Vor- 
anschlag abzugeben. 
Spätestens bis zum 1. Februar gibt der Gemeindevorstand Voranschlag, 
etwaige Erinnerungen der Beitragspflichtigen und seine Bemerkungen dazu an 
den Vorsitzenden des Gemeinderates ab. Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt 
werden, daß für jedes Mitglied des Gemeinderates eine Abschrift des Voranschlags 
beizufügen ist. Auf Antrag ist jedem Beitragspflichtigen eine Abschrift des Vor- 
anschlags gegen Erstattung der Selbstkosten auszuhändigen. 
ie 
Alsdann erfolgt die Prüfung und Feststellung des Voranschlags durch 
die Gemeindevertretung; sie muß vor Beginn des Rechnungsjahres oder des für 
den Voranschlag geltenden längeren Zeitraums beendet sein. 
Die Gemeindevertretung kann bestimmen, daß einzelne im Voranschlage 
vorgesehene Ausgaben besonderer Beschlußfassung vorbehalten bleiben. 
Die erfolgte Feststellung des Voranschlags ist alsbald vom Gemeinde- 
vorstande in ortsliblicher Weise bekannt zu machen. 
E 134. 
Der dritte Teil der Gemeinderatsmitglieder oder der Stimmberechtigten 
96 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen seit der Veröffentlichung der Feststellung 
des Voranschlags (§ 133 Abs. 3) bei den Landgemeinden auf die Entscheidung 
des Bezirksausschusses, bei den Städten auf die des Ministeriums, Abteilung 
für das Innere, antragen. 
Der Prllfung der entscheidenden Behörde unterliegt hierbei nicht nur die 
Notwendigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der veranschlagten Einnahmen 
und Ausgaben. 
Für die weitere Anfechtung der gefaßten Beschlüsse nach dem Gesetze über 
das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren vom 17. Juni 1912 gelten 
als Beteiligte auch die Gemeindebehörden. 
60# 135. 
Die Aussichtsbehörde kann, auch wenn Beschwerden nach § 134 nicht vor- 
liegen, jederzeit die Vorlegung einer Abschrift des genehmigten Voranschlags 
verlangen. Eine solche Anordnung kann auch ein für allemal ergehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.