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Die Quittungen des Rechnungsführers und der sonst mit der Quittungs-
leistung betrauten Beamten über Einnahmen zur Gemeindekasse sind für die
Gemeinde rechtsverbindlich, außer wenn die öffentlich bekannt gemachten Dienst-
vorschriften die Mitunterschrift des Gemeindevorstandes verlangen.
Der Gemeindevorstand darf in den Fällen, wo der Rechnungsführer
empfangsberechtigt ist, nur ausnahmsweise für die Gemeindekasse Zahlungen
entgegennehmen.
Die Wertpapiere der Gemeinde sind von dem Gemeindevorstande und dem
Rechnungsführer unter doppeltem Verschlusse sicher aufzubewahren oder vorschrifts-
mäßig zu hinterlegen.
Die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens durch den gemischten
Ausschuß (§ 97 Abs. 3) muß jährlich mindestens zweimal erfolgen.
8 140.
Binnen vier Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres reicht der
Rechnungsfllhrer die Gemeinderechnung nebst Belegen beim Gemeindevorstand ein.
Dieser unterzieht sie einer Vorprüfung, legt sie nebst seinen Erinnerungen
und etwaigen Erläuterungen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte
mindestens acht Tage lang zu jedermanns Einsicht aus und gibt sie alsdann
bis spätestens zum 1. Oktober an die Gemeindevertretung ab.
8 141.
Die Gemeindevertretung Überweist die Prlifung der Rechnung einem Aus-
schuß. Sie kann damit einen besonderen Rechnungsverständigen beauftragen. Dies
muß geschehen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt.
Nach Eingang des Berichtes entscheidet die Gemeindevertretung über die
gestellten Erinnerungen, stellt die Rechnung fest und beschließt über die Entlastung
des Gemeindevorstandes.
Dem Gemeindevorstand und dem Rechnungsführer steht gegen diese Beschlüsse
binnen 14 Tagen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet vor-
behaltlich der Beschreitung des Rechtsweges endgllltig.
8 142.
Bei der Feststellung der Jahresrechnung ist von der Gemeindevertretung
auch Beschluß zu fassen über die Verwendung der danach vorhandenen Ueberschüsse
oder Über die Begleichung ungedeckter Ausgabenüberschreitungen.