Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Quittungen des Rechnungsführers und der sonst mit der Quittungs- 
leistung betrauten Beamten über Einnahmen zur Gemeindekasse sind für die 
Gemeinde rechtsverbindlich, außer wenn die öffentlich bekannt gemachten Dienst- 
vorschriften die Mitunterschrift des Gemeindevorstandes verlangen. 
Der Gemeindevorstand darf in den Fällen, wo der Rechnungsführer 
empfangsberechtigt ist, nur ausnahmsweise für die Gemeindekasse Zahlungen 
entgegennehmen. 
Die Wertpapiere der Gemeinde sind von dem Gemeindevorstande und dem 
Rechnungsführer unter doppeltem Verschlusse sicher aufzubewahren oder vorschrifts- 
mäßig zu hinterlegen. 
Die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens durch den gemischten 
Ausschuß (§ 97 Abs. 3) muß jährlich mindestens zweimal erfolgen. 
8 140. 
Binnen vier Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres reicht der 
Rechnungsfllhrer die Gemeinderechnung nebst Belegen beim Gemeindevorstand ein. 
Dieser unterzieht sie einer Vorprüfung, legt sie nebst seinen Erinnerungen 
und etwaigen Erläuterungen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte 
mindestens acht Tage lang zu jedermanns Einsicht aus und gibt sie alsdann 
bis spätestens zum 1. Oktober an die Gemeindevertretung ab. 
8 141. 
Die Gemeindevertretung Überweist die Prlifung der Rechnung einem Aus- 
schuß. Sie kann damit einen besonderen Rechnungsverständigen beauftragen. Dies 
muß geschehen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt. 
Nach Eingang des Berichtes entscheidet die Gemeindevertretung über die 
gestellten Erinnerungen, stellt die Rechnung fest und beschließt über die Entlastung 
des Gemeindevorstandes. 
Dem Gemeindevorstand und dem Rechnungsführer steht gegen diese Beschlüsse 
binnen 14 Tagen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet vor- 
behaltlich der Beschreitung des Rechtsweges endgllltig. 
8 142. 
Bei der Feststellung der Jahresrechnung ist von der Gemeindevertretung 
auch Beschluß zu fassen über die Verwendung der danach vorhandenen Ueberschüsse 
oder Über die Begleichung ungedeckter Ausgabenüberschreitungen.
	        
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