Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

211 
Am 14. Februar ist die Liste vom Gemeindevorstand mit der Bescheinigung G. 41 
über Zeit und Ort der Auslegung und deren öffentliche Bekanntmachung (§ 3) 
zu schließen. Einspriche, über die bis dahin nicht endgültig entschieden ist, können 
für die vorliegende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden. 
Dagegen sind bis zum gleichen Tage Personen, die erst nach dem Ablaufe G. O. 641 
der Auslegefrist die Wahlberechtigung erlangt haben, von Amts wegen in der zm 
Liste nachzutragen, und Personen, die zweifellos zu Unrecht eingetragen sind 
oder die nachträglich die Wahlberechtigung verloren haben, von Amts wegen zu 
streichen. Die Betroffenen sind hiervon durch den Gemeindevorstand zu 
benachrichtigen. 
Im übrigen sind Aenderungen an den Listen von Amts wegen nicht 
zulässig, die Gründe der im Einspruchsverfahren oder nach Abs. 4 erfolgten 
Streichungen und Nachtragungen sind am Rande der Liste unter Angabe des 
Datums kurz zu vermerken. 
II. Vorbereitung der Wahlhandlung. G. O. 546 
86. 
Mindestens eine Woche vor dem Wahltage gibt der Gemeindevorstand G. 5 g ae 
öffentlich bekannt, wann und wo die Wahl stattfindet und, bei Errichtung mehrerer Abj.n 
Stimmbezirke, wer Wahlvorsteher ist. In dieser Bekanntmachung ist ausdrücklich 
darauf hinzuweisen, daß Stimmberechtigte, die ohne genügende Entschuldigung 
von der Wahl fernbleiben, auf Beschluß des Gemeinderates in eine Geldstrafe G. 5½ 
bis zu 30.4 genommen werden können. 
Der Wahltag muß in der zweiten Hälfte des Monats Februar, fie G. 2 4½ 
Wahlzeit regelmäßig in den Stunden von 9 bis 1 Uhr vormittags und, 
größeren Gemeinden, auch von 3 bis 8 Uhr nachmittags liegen. 59½ 
86. 
Längstens zwei Tage vor der Wahl hat der Gemeindevorstand jeden 
Stimmberechtigten von Zeit und Ort der Wahl sowie der Zahl der ihm zustehenden 
Stimmen mittels Karte nach dem Muster der Anlage II zu benachrichtigen. Auf 
der Karte ist die laufende Nummer anzugeben, unter der der Wähler in der 
Liste steht. 
*.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.