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Am 14. Februar ist die Liste vom Gemeindevorstand mit der Bescheinigung G. 41
über Zeit und Ort der Auslegung und deren öffentliche Bekanntmachung (§ 3)
zu schließen. Einspriche, über die bis dahin nicht endgültig entschieden ist, können
für die vorliegende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden.
Dagegen sind bis zum gleichen Tage Personen, die erst nach dem Ablaufe G. O. 641
der Auslegefrist die Wahlberechtigung erlangt haben, von Amts wegen in der zm
Liste nachzutragen, und Personen, die zweifellos zu Unrecht eingetragen sind
oder die nachträglich die Wahlberechtigung verloren haben, von Amts wegen zu
streichen. Die Betroffenen sind hiervon durch den Gemeindevorstand zu
benachrichtigen.
Im übrigen sind Aenderungen an den Listen von Amts wegen nicht
zulässig, die Gründe der im Einspruchsverfahren oder nach Abs. 4 erfolgten
Streichungen und Nachtragungen sind am Rande der Liste unter Angabe des
Datums kurz zu vermerken.
II. Vorbereitung der Wahlhandlung. G. O. 546
86.
Mindestens eine Woche vor dem Wahltage gibt der Gemeindevorstand G. 5 g ae
öffentlich bekannt, wann und wo die Wahl stattfindet und, bei Errichtung mehrerer Abj.n
Stimmbezirke, wer Wahlvorsteher ist. In dieser Bekanntmachung ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß Stimmberechtigte, die ohne genügende Entschuldigung
von der Wahl fernbleiben, auf Beschluß des Gemeinderates in eine Geldstrafe G. 5½
bis zu 30.4 genommen werden können.
Der Wahltag muß in der zweiten Hälfte des Monats Februar, fie G. 2 4½
Wahlzeit regelmäßig in den Stunden von 9 bis 1 Uhr vormittags und,
größeren Gemeinden, auch von 3 bis 8 Uhr nachmittags liegen. 59½
86.
Längstens zwei Tage vor der Wahl hat der Gemeindevorstand jeden
Stimmberechtigten von Zeit und Ort der Wahl sowie der Zahl der ihm zustehenden
Stimmen mittels Karte nach dem Muster der Anlage II zu benachrichtigen. Auf
der Karte ist die laufende Nummer anzugeben, unter der der Wähler in der
Liste steht.
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