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rat; auch der Gemeindevorstand kann binnen gleicher Frist dessen Entscheidung
herbeiführen.
Bis zu dieser gilt die Wahl als vorläufig gülltig.
g 24.
Die Wahl ist ungültig
im ganzen,
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und
weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte,
teilweise,
wenn eine nicht wählbare oder eine solche Person gewählt ist, von der oder zu
deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (vergl. §8 107 bis 109,
240, 339 Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis
nicht verändert werden konnte.
6 25.
2r Ist eine Wahl im ganzen ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl-
Vvoerfahren einzuleiten, bei Wegfall nur einzelner Gewählter treten die, welche
die nächsthohe Stimmenzahl bei der Wahl erhalten haben, an ihre Stelle.
§5 21 Abs. 3 findet auch hier Anwendung.
G. O. 8 50 Das endgültige Ergebnis der Wahl ist vom Gemeindevorstand in orts-
-bs.“ üüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
6 26.
Auch für außergewöhnliche, in die Zeit zwischen zwei regelmäßige
Ergänzungswahlen (§ 39 G. O.) fallende Wahlen gelten die Vorschriften der
§ 5 bis 25 dieser Wahlordnung.
6. 2 *. Dagegen findet weder die Aufstellung einer neuen noch die Berichtigung
vrter asad oder Ergänzung der vor der Iletzten regelmäßigen Wahl abgeschlossenen Wähler-
liste statt, vielmehr bleibt diese auch für die außerordentliche Wahl maßgebend.
g 27.
Die Wahlakten und die Stimmzettel nebst den Umschlägen sind bis zum
Ablaufe der Dienstzeit der Gewählten vom Gemeindevorstand aufzubewahren.