os 1 8 49.
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Hat die Sömmerung mit Futterkrautern, oder die verminderte Benutzung der
Wiesen, eine Versperrung zur Folge, so muß an einer passenden Stelle durch die
Besitzer der besömmerten Stücke resp. der Besitzer der Wiesen, bei deren Weigerung
aber von dem Ortsvorstande eine 3 Ruthen breite Uebertrift, welche aber nur als
Zugang zu den dahinter liegenden huthbaren Grundstücken zu benuhzen ist, abgesteckt
werden, ohne daß von Seiten der Grundstücköbesitzer Ansprüche auf Entschädigung
erhoben werden können.
« §.0.
Jede nach diesem Gesetz unerlaubte Handlung wird von dem betreffenden Un-
tergericht mit einer Strafe von 10 Sgr. = 35 r. bis zu 5 Thlr. = 8 Fl. 45 Kr.
geahndet und es steht außerdem dem Beschddigten Anspruch auf Schadenersatz zu-
Solche Strafgelder fließen in die Armencasse des Ortes.
Wo bereits uneingeschränktere Begünstigungen des Futterkräuterbaues nach
Gesetzen, Herkommen und Vertrag bestanden haben, bleiben solche in Kraft.
k 11.
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Verordnungen, Observanzen, Verträge,
rechtskräftige Erkenntnisse r. werden außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck-
tem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Februar 1849.
(L. S.) Friedrich Günther, F.z. S.
Nöder. C. Schwarh.
IX. Bekanntwachung.
Durch nachstehenden Abdruck bringen wir die im 11. und 12. Stücke des
Reichs-Gesetz-Blattes publicirken vier Reichsgesetze zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, ven 23. Februar 1849.
Färstlich Schwarzburgisches Ministerium.
der.
Alben Mo