Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

230 
   
    
##s Dieselbe stimmte mit der Zahl der nach der Wählerliste denjenigen 
335 Wählern zustehenden Stimmen überein, neben deren Namen in der Liste der 
* Abstimmungsvermerk gemacht war. 
——— Dieselbe war um ter als die Zahl der nach der Wähler- 
## liste denjenigen Wählern zustehenden Stimmen, neben deren Namen in der Liste 
i*str der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Ausklärung dieser Verschiedenheit, 
*— welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient solgendes: 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Um- 
schlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahlvorsteher übergab, der 
ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimm- 
zettel nebst Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung ausbewahrte 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, 
in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugesallene Stimme und zählte 
die Stimmen laut. In gleicher Weise führte der Beisiter 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem 
** unterschrieben und dem Protokolle beigesügt wurde. 
ch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt 
weil die Slimmzetlel nicht in einem amtlich abgestempelten unschlag übergeben 
worden waren (§ 17 Ziffer 3 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
Übergeben worden waren (§ 17 Zisfer 3 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
4 weil die Stimmzetitel nicht von weißem Papier waren (§ 17 Zisser 1 der 
Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
weil die Stimmzettel mit einem Lennzeichen versehen waren G# 17 Ziffer 1 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Vr. 
weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten (6 17 Ziffer 4 
der Wahlordnung), 
die Stimmzeltel Nr. 
7 
*i 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.