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##s Dieselbe stimmte mit der Zahl der nach der Wählerliste denjenigen
335 Wählern zustehenden Stimmen überein, neben deren Namen in der Liste der
* Abstimmungsvermerk gemacht war.
——— Dieselbe war um ter als die Zahl der nach der Wähler-
## liste denjenigen Wählern zustehenden Stimmen, neben deren Namen in der Liste
i*str der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Ausklärung dieser Verschiedenheit,
*— welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient solgendes:
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Um-
schlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahlvorsteher übergab, der
ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimm-
zettel nebst Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung ausbewahrte
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt,
in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugesallene Stimme und zählte
die Stimmen laut. In gleicher Weise führte der Beisiter
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem
** unterschrieben und dem Protokolle beigesügt wurde.
ch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt
weil die Slimmzetlel nicht in einem amtlich abgestempelten unschlag übergeben
worden waren (§ 17 Ziffer 3 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag
Übergeben worden waren (§ 17 Zisfer 3 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
4 weil die Stimmzetitel nicht von weißem Papier waren (§ 17 Zisser 1 der
Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel mit einem Lennzeichen versehen waren G# 17 Ziffer 1
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Vr.
weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten (6 17 Ziffer 4
der Wahlordnung),
die Stimmzeltel Nr.
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*i
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