Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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die nicht von mindestens n der Wählerliste eingetragenen Personen unter- 
zeichnet sind, 
. soweit darin die Namen nicht Wählbarer oder soweit mehr als zu Wählende ver- 
zeichnet sind oder soweit die Nichthausbesiyer die Hälste der Vorgeschlagenen 
übersteigen, 
soweit die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer 
Reihenfolge aufgeführt sind, 
. soweit Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht 
zugestimmt haben oder die der Aufnahme in mehr als eine Vorschlagsliste zu- 
immen.
	        
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