Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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erteilung trotz ihrer Hemmung spätestens mit Abschluß der Veranlagung. Holt 
jedoch der Stenerpflichtige die unterlassene Handlung bis zur Entscheidung erster 
Instanz üÜber die Berufung gegen die Veranlagung nach, so treten die Rechts- 
nachteile der Fristversäumung gegen ihn nicht ein. Das gleiche gilt für Steuer- 
sachen der Gemeinden, sofern in den örtlichen Steuervorschriften die Pflicht zur 
Abgabe einer Selbsteinschätzung oder zur Auskunftserteilung im Veranlagungs- 
verfahren an eine Ausschluffrist geknüpft ist. 
86. 
Der Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
bestimmt sich nach der in § 11 des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz der 
infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 
4. August 1914 (N.-G.-Bl. S. 332) erwähnten Kaiserlichen Verordnung. 
§ 7. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden auf 
diejenigen natürlichen Personen, die durch eine im § 2 bezeichnete Person gesetz- 
lich vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
8 8. 
Die Zwangsvollstreckung gegen die in § 2 bezeichneten Personen wegen 
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher körper- 
licher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch 
auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß eine verbrauchbare 
Sache oder eine Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Werts- 
verringerung ausgesetzt ist oder deren Aufbewahrung unverhältnis- 
mäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinter- 
legt oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen abgeführt werde. 
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Die Versteigerung von Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Amvendung auf Zwangs- 
vollstreckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der in § 2 
zeichneten Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte 
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