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berührt, die dem Ehemann auf Grund des ehelichen Güterrechts oder die den
Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt zustehen.
89.
Die Verjährung in Verwaltungssachen ist gehemmt zugunsten der in
§2 bezeichneten Personen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegs-
zustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit ihrer
Verklindung in Kraft.
Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, die in einem Verfahren des
§*2 nach dem 31. Juli 1914 zugefertigt worden sind oder zugefertigt werden,
steht dem Kriegsteilnehmer, zu dessen Nachteile die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung unterblieben ist, die Klage nach § 85 des Königlich Sächsischen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege — (. § 27 des Gesetzes vom 17. Juni
1912 über das Verwaltungs= und Venwaltungsgerichtsverfahren — zu. Aus-
genommen hiervon sind diejenigen Urteile, die bereits vor dem 1. August 1914
beschlossen waren. Die Frist für Erhebung der Klage beginnt mit dem
Tage, an dem der Partei oder, wenn diese nicht prozeßfähig ist, dem gesetzlichen
Vertreter das Urteil zugestellt ist.
§ 11.
Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Entscheidung der Sache
durch das Oberverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn diese zugunsten der
Partei oder des Beteiligten (§ 2) entscheidet.
Gera, am 7. November 1911.
Fürstlicher Ministerium,
kraft Höchster Vollmacht.
(L. 8.) v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.