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1. Die in diesem Durchgangsfahrtscheine aufgeführten Personen müssen, soweit sie das
12. Lebensjahr vollendet haben, jede im Besitze eines gültigen, mit Sichtvermerk ver-
sehenen Anslandspasses mit ihrem Bilde neuester Herstellung sein.
2. Für die Fahrt in Deutschland gelten die Bestimmungen des deutsch-niederländischen
Binnenschiffsverkehrs. Bei der Aus= und Einreise ist der deutschen Grenzübergangs-
stelle der Durchgangsfahrtschein vorzulegen und mit dem Grenzübergangsvermerk
versehen zu lassen.
3. Das Schiff that in Selzaete solange Halt zu machen, bis ein Mann der dortigen
Überwachungsstelle an Bord gegangen ist und die Erlaubnis zur Weiterfahrt gegeben
hat. Den Anordnungen dieses militärischen Begleiters auf der Fahrt zwischen Selzaete
und Gent hat die gesamte Besatzung bis zur Ankunft am Reiseziel nachzukommen.
4. Zwischen Selzaete und Gent darf kein Mitglied der Besatzung das Schiff verlassen;
die Benutzung der Beiboote (Flieger) ist verboten.
5. Anderungen der Besatzung sind nur im Notfalle und nur mit Genehmigung eines
Kaiserlichen Deutschen Berufskonsuls, der einen entsprechenden Vermerk auf dem
Durchgangsfahrtscheine anbringen wird, zugelassen.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps Karlsruhe, den 22. Dezember 1917.
Abt. IVe Abwehr — Nr. 53 80.
Verordnung.
Das Waffentragen durch Ausländer betreffend.
Auf Grund des § ßb des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
1.
Der Verkauf und die sonstige entgeltliche wie unentgeltliche überlassung von Waffen und
Munition an Ausländer ist verboten.
82.
Allen Ausländern ist das Tragen von Waffen verboten.