Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

246 
berührt, die dem Ehemann auf Grund des ehelichen Güterrechts oder die den 
Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt zustehen. 
89. 
Die Verjährung in Verwaltungssachen ist gehemmt zugunsten der in 
§2 bezeichneten Personen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegs- 
zustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit ihrer 
Verklindung in Kraft. 
Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, die in einem Verfahren des 
§*2 nach dem 31. Juli 1914 zugefertigt worden sind oder zugefertigt werden, 
steht dem Kriegsteilnehmer, zu dessen Nachteile die Anwendung der Vorschriften 
dieser Verordnung unterblieben ist, die Klage nach § 85 des Königlich Sächsischen 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege — (. § 27 des Gesetzes vom 17. Juni 
1912 über das Verwaltungs= und Venwaltungsgerichtsverfahren — zu. Aus- 
genommen hiervon sind diejenigen Urteile, die bereits vor dem 1. August 1914 
beschlossen waren. Die Frist für Erhebung der Klage beginnt mit dem 
Tage, an dem der Partei oder, wenn diese nicht prozeßfähig ist, dem gesetzlichen 
Vertreter das Urteil zugestellt ist. 
§ 11. 
Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Entscheidung der Sache 
durch das Oberverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn diese zugunsten der 
Partei oder des Beteiligten (§ 2) entscheidet. 
Gera, am 7. November 1911. 
Fürstlicher Ministerium, 
kraft Höchster Vollmacht. 
(L. 8.) v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.