Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Der § 6 kommt in Wegfall. 
II. 
Die der Verordnung unter B und # angefügten Schemas werden durch 
die hierunter abgedruckten Schemas ersetzt. 
IV. 
Gegemwärtiger Nachtrag tritt mit der Ausgabe der neuen Talons und 
Conpons in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 18. Februar 1915. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
Elise. 
(I. S.). 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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