Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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I. Geltungsbereich. 
81. 
Diese Vorschriften finden Amwendung auf alle Dienst= und staatseigenen 
Mietwohnungen der Staatsbeamten und Fülstlichen Sparkassenbeamten. 
II. Begriff der Dienstwohnung. 
§ 2. 
Unter Diensuvohnung im Sinne dieser Vorschriften ist jede Wohnung zu 
verstehen, deren Benutzung mit einer Amtsstelle verbunden und als solche im 
Staatshaushaltsplau für Beamte bestimmter Klassen vorgesehen ist: alle übrigen 
Wohmmmen gelten als Mietwohnungen. 
III. Oberaufsicht. 
§ 3. 
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungs- 
inhabern obliegenden Verpflichtungen zu übenvachen, von dem Zustande der 
Dienst= bezw. Mietwohnungen sowohl während der Benutzung seitens der In- 
haber, als auch während der Uebergangsfrist zwischen der Rücknahme und der 
Uebergabe durch ihre Beamten Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von 
Verstößen und Mängeln Abhilfe anzuordnen. 
8 4. 
Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienst= bezw. 
Mienvohnungen nebst Zubehör sind nur unter Genehmigung der Aussichtsbehörde 
und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses (§§ 5 ff.) statthaft. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuches zu bestimmen, 
ob bei der Rückgewähr der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Ab 
änderung beizubehalten sowie ob und welcher Beitrag zu den Herstellungskosten 
aus Staatsmitteln zu leisten ist.
	        
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