265
Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Ausfertigungen gleichlautend
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses sind
bei der in § 3 erwähnten Prlifung sowie bei der Uebergabe und Rücknahme
der Dienstwohnung zu berichtigen.
Neben der im § 3 enwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der
Dienst= bezw. Mietwohnung ist das Verzeichnis sowohl bei der Uebergabe und
Rücknahme der Dienst= bezw. Mietwohnung als auch während der Benutzung
seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unter-
ziehen, die sich auf die nachgetragenen Zugänge, auf die nachgewiesenen Abgänge
und auf das Vorhandensein der hiernach verbliebenen Gegenstände zu er-
strecken hat.
Ueber das Ergebnis einer jeden Prüfung ist eine kurze Verhandlung auf-
zunehmen und zu den Akten zu bringen.
V. Vergltung, Uebergabe und Nücknahme.
86.
Die Ueberlassung einer Dienst= bezw. Mietwohnung erfolgt auf Verfügung
des Fürstlichen Ministeriums.
Sofern dasselbe die Dienst= bezw. Mietwohnung nicht als freie bezeichner
und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser flr ihre Benutzung eine Ver-
gütung (Mietzins) an die Staatskasse zu leisten, worüber ein Mietvertrag ab-
zuschließen ist. Derselbe ist in drei Exemplaren auszufertigen, nämlich für die
Aufsichtsbehörde, den Wohnungsinhaber und das Fürstliche Ministerium.
Die Höhe der Vergiltung (Mietzinses) setzt das Fürstliche Ministerium fest.
Die Verg#tung ist in der Regel in einvierteljährlichen gleichen Raten je
am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar an die Staatskasse zu entrichten.
Eine monatliche Zahlung ist zulässig mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums.
Aus der Zuweisung einer Dienstwohnung erwirbt der Beamte keinen An-
spruch auf dauernde Belassung; vielmehr steht dem Staate einc einvierteljährliche
Aufkündigung zu. Bei Mietwohnungen haben beide Teile das Recht der einviertel-
jährlichen Kündigung.
Wird der Inhaber einer Dienst= bezw. Mietwohnung zufolge Verfügung
des Fürstlichen Ministeriums anderweit dienstlich verwendet, so kann von einer
Anwendung obiger Bestimmung abgesehen werden. In diesem Falle hat die Rück-
gewähr der Wohnung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde binnen einer von ihr