Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Ausfertigungen gleichlautend 
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses sind 
bei der in § 3 erwähnten Prlifung sowie bei der Uebergabe und Rücknahme 
der Dienstwohnung zu berichtigen. 
Neben der im § 3 enwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der 
Dienst= bezw. Mietwohnung ist das Verzeichnis sowohl bei der Uebergabe und 
Rücknahme der Dienst= bezw. Mietwohnung als auch während der Benutzung 
seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unter- 
ziehen, die sich auf die nachgetragenen Zugänge, auf die nachgewiesenen Abgänge 
und auf das Vorhandensein der hiernach verbliebenen Gegenstände zu er- 
strecken hat. 
Ueber das Ergebnis einer jeden Prüfung ist eine kurze Verhandlung auf- 
zunehmen und zu den Akten zu bringen. 
V. Vergltung, Uebergabe und Nücknahme. 
86. 
Die Ueberlassung einer Dienst= bezw. Mietwohnung erfolgt auf Verfügung 
des Fürstlichen Ministeriums. 
Sofern dasselbe die Dienst= bezw. Mietwohnung nicht als freie bezeichner 
und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser flr ihre Benutzung eine Ver- 
gütung (Mietzins) an die Staatskasse zu leisten, worüber ein Mietvertrag ab- 
zuschließen ist. Derselbe ist in drei Exemplaren auszufertigen, nämlich für die 
Aufsichtsbehörde, den Wohnungsinhaber und das Fürstliche Ministerium. 
Die Höhe der Vergiltung (Mietzinses) setzt das Fürstliche Ministerium fest. 
Die Verg#tung ist in der Regel in einvierteljährlichen gleichen Raten je 
am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar an die Staatskasse zu entrichten. 
Eine monatliche Zahlung ist zulässig mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums. 
Aus der Zuweisung einer Dienstwohnung erwirbt der Beamte keinen An- 
spruch auf dauernde Belassung; vielmehr steht dem Staate einc einvierteljährliche 
Aufkündigung zu. Bei Mietwohnungen haben beide Teile das Recht der einviertel- 
jährlichen Kündigung. 
Wird der Inhaber einer Dienst= bezw. Mietwohnung zufolge Verfügung 
des Fürstlichen Ministeriums anderweit dienstlich verwendet, so kann von einer 
Anwendung obiger Bestimmung abgesehen werden. In diesem Falle hat die Rück- 
gewähr der Wohnung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde binnen einer von ihr
	        
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