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und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in
die Verhandlung aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn die Mängel und die er-
folgte 2chätung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung
von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des § 13 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst
Gesetzsammlung, Band XXI, Seite 75.
8II.
Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen
Wege ermittelten oder von den gemäß 8 13 vorangeführten Gesetzes über den
Zivilstaatsdienst ernannten Sachverständigen festgestellten Kostenbetrag (8 10) zur
Staatskasse einzuzahlen. Sie bleiben außerdem zur Nachzahlung eines etwa ver-
ausgabten, gehörig belegten Mehrkostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehr-
betrag der Einzahlung über die wirklich erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen
urückzuerstatten.
. 12.
Können Rücknahme und Uebergabe nicht gleichzeitig vorgenommen werden,
so ist die zurückgenommene Dienst= bezw. Mietwohnung an einen Beamten oder
eine sonst geeignete Person zur Beaufsichtigung und Erhaltung zu übergeben.
Hierüber sowie üÜber die dem Aufseher etwa zu gewährende Entschädigung hat
der Vertreter der Aufsichtsbehörde das Nähere in die Niederschrift der Ver-
handlung aufzunehmen.
Die demnächstige Uebergabe an den neu einziehenden Beamten ist tunlichst
durch denselben Vertreter zu bewirken.
& 13.
Der Inhaber einer Dienst= oder Mietwohnung ist ohne Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, deren Gebrauch ganz oder teilweise einem anderen
zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten.
Mit der Genehmigung ist zugleich zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe der andere eine Verglitung an die Staatskasse zu entrichten hat.
VI. Unterhaltungspflicht des Wohnungsinhabers.
8 14.
Dem Wohnungsinhaber liegen — außer der Fürsorge für die Reinigung
und Lüftung der Dienst= bezw. Mietwohnung — die nachstehenden Leistungen ob:
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