Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in 
die Verhandlung aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn die Mängel und die er- 
folgte 2chätung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung 
von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Im übrigen 
gelten die Bestimmungen des § 13 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst 
Gesetzsammlung, Band XXI, Seite 75. 
8II. 
Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen 
Wege ermittelten oder von den gemäß 8 13 vorangeführten Gesetzes über den 
Zivilstaatsdienst ernannten Sachverständigen festgestellten Kostenbetrag (8 10) zur 
Staatskasse einzuzahlen. Sie bleiben außerdem zur Nachzahlung eines etwa ver- 
ausgabten, gehörig belegten Mehrkostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehr- 
betrag der Einzahlung über die wirklich erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen 
urückzuerstatten. 
. 12. 
Können Rücknahme und Uebergabe nicht gleichzeitig vorgenommen werden, 
so ist die zurückgenommene Dienst= bezw. Mietwohnung an einen Beamten oder 
eine sonst geeignete Person zur Beaufsichtigung und Erhaltung zu übergeben. 
Hierüber sowie üÜber die dem Aufseher etwa zu gewährende Entschädigung hat 
der Vertreter der Aufsichtsbehörde das Nähere in die Niederschrift der Ver- 
handlung aufzunehmen. 
Die demnächstige Uebergabe an den neu einziehenden Beamten ist tunlichst 
durch denselben Vertreter zu bewirken. 
& 13. 
Der Inhaber einer Dienst= oder Mietwohnung ist ohne Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, deren Gebrauch ganz oder teilweise einem anderen 
zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. 
Mit der Genehmigung ist zugleich zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in 
welcher Höhe der andere eine Verglitung an die Staatskasse zu entrichten hat. 
VI. Unterhaltungspflicht des Wohnungsinhabers. 
8 14. 
Dem Wohnungsinhaber liegen — außer der Fürsorge für die Reinigung 
und Lüftung der Dienst= bezw. Mietwohnung — die nachstehenden Leistungen ob: 
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