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8 10.
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt
werden.
8 11.
Die drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden in direkter Wahl
einheitlich von sämtlichen Wahlberechtigten gewählt.
Die Wahl erfolgt in fünf mit den Bezirken der fünf Amtsgerichte des
Landes zusammenfallenden Wahlbezirken um Sitze dieser Gerichte unter Leitung
von Kommissaren, welche das Ministerium ernennt.
8 12.
Das Staatsgebiet wird für die allgemeinen Wahlen in Gemäßheit der
Anlage A in 17 Wahlkreise geteilt. Künftige Eingemeindungen einzelner Orte
sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß.
In jedem Wahlkreise wird ein Abgcordneter gewählt.
Auch bei den allgemeinen Wahlen findet das direkte Wahlverfahren statt.
8 13.
Jeder dieser Wahlkreise wird zum Zwecke der Stimmenabgabe vom
Ministerium in Bezirke geteilt, welche, soweit nicht Zweckmäßigkeitsrlicksichten
eine Ausnahme erfordern, mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen. Kein
Wahlbezirk darf mehr als 3500 Eimvohner nach der letzten Volkszählung haben.
Die Wahlen in den Wahlbezirken werden durch Wahlvorsteher geleitet,
welche drei bis sechs Beisitzer und einen Protokollführer aus der Mitte der
Wähler beizuziehen haben.
Die Wahlvorsteher und Stellvertreter derselben für Behinderungsfälle
hat in jedem Wahlkreise der vom Ministerinm zu ernennende Wahlkommissar
zu bestellen.
Der Wahlvorsteher, die Beisitzer und der Protokollführer bilden zusammen
den Wahlvorstand.
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen bezilglich bei
den Wahlen der Höchstbesteuerten findet durch die Wahlkommissare statt, welche
je drei bis sechs Beisitzer und je einen Protokollführer aus der Zahl der Wähler
des betreffenden Wahlbezirks beizuziehen haben.