Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 10. 
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt 
werden. 
8 11. 
Die drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden in direkter Wahl 
einheitlich von sämtlichen Wahlberechtigten gewählt. 
Die Wahl erfolgt in fünf mit den Bezirken der fünf Amtsgerichte des 
Landes zusammenfallenden Wahlbezirken um Sitze dieser Gerichte unter Leitung 
von Kommissaren, welche das Ministerium ernennt. 
8 12. 
Das Staatsgebiet wird für die allgemeinen Wahlen in Gemäßheit der 
Anlage A in 17 Wahlkreise geteilt. Künftige Eingemeindungen einzelner Orte 
sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß. 
In jedem Wahlkreise wird ein Abgcordneter gewählt. 
Auch bei den allgemeinen Wahlen findet das direkte Wahlverfahren statt. 
8 13. 
Jeder dieser Wahlkreise wird zum Zwecke der Stimmenabgabe vom 
Ministerium in Bezirke geteilt, welche, soweit nicht Zweckmäßigkeitsrlicksichten 
eine Ausnahme erfordern, mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen. Kein 
Wahlbezirk darf mehr als 3500 Eimvohner nach der letzten Volkszählung haben. 
Die Wahlen in den Wahlbezirken werden durch Wahlvorsteher geleitet, 
welche drei bis sechs Beisitzer und einen Protokollführer aus der Mitte der 
Wähler beizuziehen haben. 
Die Wahlvorsteher und Stellvertreter derselben für Behinderungsfälle 
hat in jedem Wahlkreise der vom Ministerinm zu ernennende Wahlkommissar 
zu bestellen. 
Der Wahlvorsteher, die Beisitzer und der Protokollführer bilden zusammen 
den Wahlvorstand. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen bezilglich bei 
den Wahlen der Höchstbesteuerten findet durch die Wahlkommissare statt, welche 
je drei bis sechs Beisitzer und je einen Protokollführer aus der Zahl der Wähler 
des betreffenden Wahlbezirks beizuziehen haben.
	        
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