Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

275 
hölzernen Verschläge und Wandschränke sowie für Beschaffung und Unterhaltung 
von Klingelleitungen und ähnlichen Vorrichtungen von der Staatskasse getragen. 
8 20. 
Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, 
ein Garten, so fällt seine Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Welche Dienst- 
wohnungen hierher zu rechnen sind, wird durch das Fürstliche Ministerium bestimmt. 
Die Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und ggerätschaften 
ist Sache des Inhabers der Dienstwohnung, desgleichen die Beschaffung und 
Unterhaltung von Markisen und von sonstigen zum Schutze gegen die Witterung 
dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Gartenhäusern. 
IX. Dienst= bezw. Mietwohnungen in gemieteten Räumen. 
5 21. 
Auf Dienst= oder Mietwohnungen, welche vom Staat gemietet sind, finden 
diese Vorschriften nur insoweit Anwendung, als die besonderen Verhältnisse des 
einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietvertrag, es gestatten. 
In Betreff der Instandhaltung usw. der Dienstwohnungen dürfen durch den 
Mietvertrag dem Vermieter zugunsten der Dienstwohnungsinhaber keine Ver- 
pilichtungen uertegt werden, welche über das Waß der vom Staate hinsichtlich 
(88 15, 17) 
hinausgehen. 
Sind hingegen von der Behörde in dem Mietvertrage besondere Ver- 
pflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen 
übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für Erfüllung solcher Verabredungen 
in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher Art den 
Inhaber einer Dienst= bezw. Mietwohnung in einem Staatsgebäude treffen würden, 
während alle weitergehenden Verpflichtungen dem Staate zur Last fallen. 
Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle dem Fürrstlichen 
Ministerium vorbehalten. 
8 22. 
Bei Dienst= bezw. Mietwohnungen in angemieteten Räumen darf die Auf- 
nahme eines Bestandsverzeichnisses (6 5) unterbleiben, sofern der Mietvertrag 
die erforderlichen Angaben in ausreichender Uebersichtlichkeit enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.