Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Bei den Wahlen der Höchstbesteuerten brauchen die Beisitzer und Protokoll- 
führer (Abs. 2 und 5) nicht den Höchstbesteuerten des betreffenden Bezirks an- 
zugehören. 
8 14. 
Für jeden Gemeindebezirk und, wenn er in mehrere Wahlkreise zerfällt, 
für jeden Wahlkreis ist zum Zwecke der allgemeinen Wahlen von dem Gemeinde- 
vorstande, für jeden Amtsgerichtsbezirk zum Zwecke der Wahlen der drei Ab- 
gcordneten der Höchstbesteuerten von dem Kommissar (§ 11 Abs. 2) eine Liste 
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, 
Alter, Stand, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
In den von den Gemeindevorständen anzulegenden Listen ist überdies zu 
vermerken, wieviele Stimmen jedem einzelnen Wähler zustehen. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung 
auf die Einsprachefrist in jeder Gemeinde in ortsüblicher Weise, bezüglich was 
die Listen der Höchstbesteuerten betrifft, durch das Amts= und Verordnungsblatt 
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht 
Tagen nach Beginn der Auslegung bei dem Gemeindevorstande bezüglich Wahl- 
kommissar anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage von derselben 
Behörde zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Aenderungen der 
ausgelegten Listen erfolgen auf Einspruch durch den Gemeindevorstand oder auf 
Antrag des Gemeindevorstandes durch die Aufsichtsbehörde, welche endgültig 
entscheidet. Bei den Höchstbesteuerten tritt an Stelle des Gemeindevorstandes 
der Wahlkommissar. Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, 
welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten 
allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung 
der Wahlliste nicht. 
Gegen Vergütung der Kosten sind Verielfältigungen der Wählerlisten 
auf Ansuchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der Antrag mindestens 
zwei Wochen vor dem Wahltage gestellt ist. 
§ 15. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses sind 
öffentlich. 
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