Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Staatsvertrag 
zwischen dem Fürstentum Reuh 1. L., dem Königreich Sachsen und dem 
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach über den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn 
von Schleiz nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister v. Leipzig, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Allerhöchstihren Chef des Ministerial-Departements des Aeußzern 
und des Innern Geheimen Staatorat Dr. Unteutsch, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatovertrag 
abgeschlossen haben. 
I. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an 
der Königlich Preußischen Staatscisenbahnlinie Triptis.—Lobenstein gelegenen 
Bahnhofe Moßbach eine cingleisige, vollspurige, für den Personen= und Güter- 
verkehr bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 367) für eigene Rechnung 
bauen und betreiben, sobald die Ständeversammlung des Königreichs Sachsen 
die erforderlichen Mittel bewilligt haben wird. 
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
im Einvernehmen mit der Grohherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Staatsregierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plan allenthalben nach den 
bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und 
Bestimmungen ausgeführt werden.
	        
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