Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl- 
handlung in den Wahlbezirken und der Kommissare, Beisitzer und Protokollführer 
in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 
8 16. 
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln 
auszuüben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres 
Kennzeichen haben. 
Sie sind mit den Namen der Kandidaten zu versehen, für die die Wähler 
stimmen wollen, und müssen die Personen der Kandidaten so bezeichnen, daß 
über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist. 
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche die 
Namen Nichtwählbarer angeben oder welche mehr Namen als zu Wählende 
(§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2) enthalten, sind ungültig. 
Jeder einzelne Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlage abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm 
groß und aus undurchsichtigem Papier sein. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, 
die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder 
durch Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten 
Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wähler ihre Stimmzettel un- 
becobachtet in die Umschläge zu legen vermögen. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, 
daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein verschließ- 
barcs, undurchsichtiges Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel ge- 
stellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über- 
zeugen, daß die Wahlurne leer ist. Bei der Auszählung erfolgt die Feststellung, 
wieviel Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so sind sie un- 
gültig, wenn sic auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf den oder die 
gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig. 
817. 
Die Wähler, welche ihre Stimme abgeben wollen, nehmen von einer 
durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder
	        
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