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Nebentisch (6 16) aufzustellenden Person soviel Umschläge, als ihnen Stimmen
zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann in den Nebenraum oder an den
Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge stecken, treten
an den Vorstandstisch, neunen ihre Namen sowie auf Erfordern ihre Wohnung
und übergeben, nachdem die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die
Umschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter,
der sic sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel
eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben,
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten
Umschlägen liegen, desgleichen Umschläge, die mit unzulässigen Kennzeichen ver-
sehen sind.
Stimmzettel dürfen im Wahllokal zum Gebrauch filr die Wähler nicht
ausgelegt oder verteilt werden.
§ 18.
Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmenabgabe jedes
Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.
§ 10.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahl-
kreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmen=
mehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten sich eine
absolute Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten nicht heraus, so
sind von denjenigen, welche bei der Vorwahl die meisten Stimmen erhalten
haben, doppelt so viel Namen auf die engere Wahl zu bringen, als noch Ab-
geordnete zu wählen sind.
Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben
werden, als höchstens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses der
ersten Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.