Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Flurbuch. 
Flurtarte. 
Kalaster. 
Gemeinde, 
jlurlarten 
und. Vñcher. 
28 
82. 
Das Flurbuch zählt alle Parzellen einer Flur in der Reihenfolge ihrer 
Nummern und natürlichen Lage nach Größe, Kulturart, Stenerbelastung und 
Zugehörigkeit auf. 
8 3. 
Die Flurkarte besteht für jede Flur aus einem oder mehreren Blättern 
und weist alle Parzellen in ihrer Nummer, Begrenzung und Lage nach. 
84. 
Das Kataster besteht aus drei Teilen, nämlich 
a) den Katasterblättern, 
b) dem Kontenverzeichnis und 
ID) dem alphabetischen Namensverzeichnis. 
Die Katasterblätter fassen die zu einem Grundbuchblatt gehörigen Parzellen 
zusammen und geben sie nach Nummer, Fläche, Bezeichnung, Lage, Steuer- 
einheiten, Eigentümer oder Kontonummer an. 
Im Kontewwerzeichnis sind die einem Eigentümer gehörigen Blätter der- 
selben Flur nebst den darauf haftenden Steuereinheiten zusammengefaßt. 
Das alphabetische Namensverzeichnis weist alle Grundeigentimer einer 
Flur in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Kontonummer nach. 
8 5. 
Die nicht im Grundbuche eingetragenen Grundstücke einer Flur sind in 
den Katastern auf besonderen Blättern nachzuweisen. 
In den neuanzulegenden Katastern werden diese Katasterblätter mit großen 
römischen Buchstaben bezeichnet. 
Die in § 1 aufgeführten Urkunden sind von dem Katasteramt auf dem 
laufenden zu halten und so übersichtlich fortzuführen, daß alle Angaben zu- 
verlässig und ohne Weiterungen ihnen entnommen werden können. 
Das Grundbuchamt hat die von ihm venvahrte Ausfertigung des Katasters 
mit dem des Katasteramtes in Uebereinstimmung zu halten. 
§ 7. 
Die Führung der in Händen der Gemeinden befindlichen Flurkarten und 
Flurbücher bleibt besonderer Vereinbarung zwischen Katasteramt und Gemeinden 
vorbehalten.
	        
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