Flurbuch.
Flurtarte.
Kalaster.
Gemeinde,
jlurlarten
und. Vñcher.
28
82.
Das Flurbuch zählt alle Parzellen einer Flur in der Reihenfolge ihrer
Nummern und natürlichen Lage nach Größe, Kulturart, Stenerbelastung und
Zugehörigkeit auf.
8 3.
Die Flurkarte besteht für jede Flur aus einem oder mehreren Blättern
und weist alle Parzellen in ihrer Nummer, Begrenzung und Lage nach.
84.
Das Kataster besteht aus drei Teilen, nämlich
a) den Katasterblättern,
b) dem Kontenverzeichnis und
ID) dem alphabetischen Namensverzeichnis.
Die Katasterblätter fassen die zu einem Grundbuchblatt gehörigen Parzellen
zusammen und geben sie nach Nummer, Fläche, Bezeichnung, Lage, Steuer-
einheiten, Eigentümer oder Kontonummer an.
Im Kontewwerzeichnis sind die einem Eigentümer gehörigen Blätter der-
selben Flur nebst den darauf haftenden Steuereinheiten zusammengefaßt.
Das alphabetische Namensverzeichnis weist alle Grundeigentimer einer
Flur in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Kontonummer nach.
8 5.
Die nicht im Grundbuche eingetragenen Grundstücke einer Flur sind in
den Katastern auf besonderen Blättern nachzuweisen.
In den neuanzulegenden Katastern werden diese Katasterblätter mit großen
römischen Buchstaben bezeichnet.
Die in § 1 aufgeführten Urkunden sind von dem Katasteramt auf dem
laufenden zu halten und so übersichtlich fortzuführen, daß alle Angaben zu-
verlässig und ohne Weiterungen ihnen entnommen werden können.
Das Grundbuchamt hat die von ihm venvahrte Ausfertigung des Katasters
mit dem des Katasteramtes in Uebereinstimmung zu halten.
§ 7.
Die Führung der in Händen der Gemeinden befindlichen Flurkarten und
Flurbücher bleibt besonderer Vereinbarung zwischen Katasteramt und Gemeinden
vorbehalten.