Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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814. 
Die Eintragung der in 8 11 Ziff. 1 und 2 genannten Veränderungen Mit. 
erfolgt ausschließlich auf Grund von Eigentumsveränderungsanzeigen, welche die hueillme 
Grundbuchämter über jede im Grundbuch erfolgte Eintragung des Eigentums buchänner. 
an Liegenschaften unter Beifügung der Besitzstandsverzeichnisse dem Katasteramte 
zu übersenden haben. 
In einer Anzeige dürfen in der Regel nur Veränderungen an Grund- 
stücken einer Flur eingetragen sein. 
Die Begründung oder Uebertragung von Erbbaurechten ist in der gleichen 
Weise mitzuteilen wie Eigentumsilbertragungen. 
* 15. 
Die Mitteilung der Eigentumsveränderungen erfolgt vorbehaltlich künftiger 
anderer Anordnungen des Ministeriums durch Anzeigen nach Muster A und B,# 
vom Grundbuchamte Gera bis auf weiteres durch Uebersendung beglaubigter 
Abschriften der grundbuchrichterlichen Eintragungsverfügung (Muster C). — 
* 
* S 
Eigentumstbertragungen an buchungsfreien Grundstlicken sind durch Ueber- 
sendung einer beglaubigten Abschrift der Auflassungsurkunde anzuzeigen. 
817. 
Die Berichtigung der Kataster bei Eigentumsübertragungen hat nachberihinm 
folgenden ndsisen zu erfolgen: der Kataster. 
1. Für jedes neue Grundbuchblatt ist ein neues Blatt des Katasters 
anzulegen. 
Bereits benutzte und später gelöschte Blattuummern sind nicht 
wieder zu besetzen. 
Die Katasterführer haben die in den Eigentumsveränderungs- 
anzeigen niedergelegten Angaben zu prüfen und zu vervollständigen, 
sodann hiernach das gesamte Kataster und die Besitzstandsverzeichnisse 
zu berichtigen. 
Die berichtigten Besitzstandsverzeichnisse sind sodann mit Begleit- 
schreiben an die Grundbuchämter wieder zurückzureichen. 
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