Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Veränderungen von Eigentumsgrenzen und Parzellennummern sind 
in jedem Falle in die Abzeichnungen einzutragen. Im Notfalle 
ist eine vergrößerte Randzeichnung anzufertigen. 
Abzeichnungen von Urkarten sind in der Regel durch Lichtdruck 
herzustellen. « 
. Das zur Fortführung bestimmte Exemplar ist blaßschwarz zu 
drucken, die Veränderung ist zunächst blaßschwarz auszuziehen, in 
Fortfall kommende Linien sind ebenso zu kreuzen. Nach end- 
gültiger Verlautbarung der Veränderung sind die in Fortfall 
kommenden Linien zu beseitigen und die übrigen tiefschwarz nach- 
zuziehen. 
Auf handgezeichneten Karten sind die Veränderungen in roter un- 
verwaschbarer Tusche darzustellen. 
Die Straßenfluchten von Bebauungsplänen sind in blaupunktierten 
Linien einzutragen. 
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8 37. 
Führunader Alle alten Flurbücher sind lediglich durch Hinweis auf das Blatt der 
Flurbücher. Ergänzungsakten, wo sich die Veränderung findet, zu vervollständigen. 
Alle neunmmerierten Parzellen sind in neue Flurbücher zu übertragen. 
Diese sind in bezug auf den Bestand der Grundstücke und ihre Steuerpflicht 
dauernd auf dem laufenden zu halten und mindestens halbjährlich auf Grund 
der Veränderungsanzeigen zu berichtigen. 
§ 38. 
Be. Zum danernden Nachweis der Urfache der Veränderung sind folgende 
Pnchng Akten anzulegen: 
1. Ergänzungsakten, 
2. Akten, betreffend Eigentumsveränderungsanzeigen, 
3. Feldbücher. 
* 30. 
Zu den Ergänzungsakten sind zu nehmen: 
1. alle Katasternachträge, 
2. alle Bauveränderungslisten, 
3. Grenzfeststellungs= und Verlagungsnachweise.
	        
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