Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 40. 
Alle Akten sind flurweise zu ordnen und laufend mit Blattnummern 
zu versehen. 
Abschnitt II. 
Berechnung und Verteilung der Grundstener. 
§ 41. 
Die Besteuerung der Grundstilcke erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 20. März 1850, die Grundsteuerregulierung betr. — (Gesetzs. Bd. VIII, 
S. 127) und seiner Nachträge. 
Insbesondere gelten für die Einschätzung neuer Steuerobjekte folgende 
Grundsätze. 
12. 
Die Einschätzung bei Aenderung der Kulturart erfolgt, solange das — 
Ministerium nicht etwas anderes bestimmt, nach Mahgabe des Klassifikations rundstce. 
tarifs vom 8. Januar 1852 (Gesetzs. Bd. VIII, S. 245). 
Licgen keine besonderen Gründe vor, so wird die neue Kulturart in die 
Klasse eingeschätzt, welche ihrer Umgebung entspricht. 
§ 43. 
Bahnplanum wird stets in die erste Feldklasse eingeschätzt. Im ilbrigen 
wird bezüglich der Einschätzung der Bahnstrecken und ihrer Zubehörungen auf 
die bestehenden Staatsverträge verwiesen. 
8 44. 
Bei Teilung von Feldgrundstücken in neu gemessenen Fluren hat der 
Bezirksgeometer unter Zuziehung der Feldgeschwornen alle entstehenden Teil- 
stücke nach ihrem Werte besonders einzuschätzen. 
Nach diesem Verhältnis ist die auf der ganzen Parzelle ruhende Steuer 
zu verteilen. 
§ 45. 
Die Einschätzung von Gebäuden erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Gebäude. 
1. Es wird die ermittelte Grundfläche multipliziert mit der aus der 
anliegenden Tabelle sich ergebenden Verhältniszahl, welche 
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