Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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4. Alle später eingereichten Spaltpläne und Plannachträge, die noch 
die alten Flurbuchsnummern nachweisen, sind vor ihrer Ver- 
wendung vom Amtsgericht an das Katasteramt zur Verwoll- 
ständigung zurückzureichen. 
* 00. 
Dien neu aufgestellten Katasterblätter milssen enthalten: 
die Blattnummer des Grundbuchs, bezw. des Katasters, 
4 die Benennung des Blattes (gebundenes Gut, Grundstücksverband, 
Hofreite, lediges Grundstück usw.), 
3. den Namen des Eigentümers oder die Nummer des Kontos, 
4. die Parzellennummern, welche zu dem betreffenden Blatte gehören, 
nebst Angabe ihrer Fläche, Grundstücksbezeichnung und aufhaftenden 
Grundstenern, auf ganze Einheiten abgerundet. 
* 61. 
Innerhalb der Katasterblätter werden die Parzellen möglichst der Nummer- 
folge nach geordnet, doch ist die Hofreite den übrigen Grundstücken voranzu- 
stellen. Sämtliche Katasterblätter derselben Flur eines Besitzers werden unter 
einem Konto zusammengefaßt, in welchem die Nummern der Katasterblätter und 
deren Stenereinheiten aufgeführt werden. 
Liegen mehrere Parzellen desselben Besitzers nebeneinander, gehören aber 
zu verschiedenen Grundbuchblättern, und hat eine örtliche Vergrenzung zwischen 
ihnen nicht stattgefunden, so ist dies dadurch kenntlich zu machen, daß bei den 
Parzellen die Bemerkung gemacht wird: „Oertlich ungetrennt von Parzelle 
Nummer 
* 62. 
Gemeinschaftliches Eigentum wird in einem besonderen Konto nach- 
gewiesen. Das Besitzstandsverzeichnis hierüber ist dem Miteigentilmer aus- 
zuhändigen, welcher den größten Anteil hat oder bei gleichen Anteilen dem im 
Alphabet Voranstehenden, bei gemeinschaftlichem Grundbesitze von Ehegatten 
dem Ehemannc. 
8 63. 
Die Reihenfolge der Konten bleibt ungeändert. 
Nach der Nummerfolge der Konten ist eine Aufstellung sämtlicher Konto- 
inhaber mit Angabe der Gesamtbeträge der Grundsteuern anzufertigen. Die
	        
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