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Die Neuaufstellung von Katastern anläßlich von Eingemeindungen findet
auf Antrag der Gemeinde in der Weise statt, daß eine neue Flurkarte durch
Kopierung hergestellt und die Parzellen nach den Vorschriften der Vermessungs-
anweisung neu numeriert werden. Die Katasterblätter der Hauptflur bleiben
bestchen, die Blätter der eingemeindeten Flur werden anschließend neu numeriert.
Die Besitzstandsverzeichnisse werden nach Bedürfnis berichtigt oder neu
aufgestellt. Flurbuch und Kataster werden auf jeden Fall neu aufgestellt. Die
alten Kataster werden nach § 59 Ziffer 2 berichtigt.
ß 75.
Die Kosten der Neukatastrierung trägt dic beteiligte Gemeinde und legt
sie auf die Grundeigentümer nach Verhältnis der Grundsteuer um. Die Kosten
für grundsteuerfreie Besitzungen werden besonders berechnet.
Die Kosten sollen in der Regel einen halben Termin Grundsteuer der
Gesamtgemeinde nicht übersteigen.
Abschnitt V.
Kosten.
§ 76.
Die Kosten der Berichtigung des Katasters einschließlich der notwendigen
Vermessungskosten hat, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, der
zu tragen, auf dessen Veranlassung die Veränderung vorgenommen worden ist,
oder der, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgt ist.
§ 77.
Bei Eigentumsübertragungen hat die Kosten der Erwerber zu tragen,
sofern nicht etwas anderes dem Katasteramte mitgeteilt wird.
§ 75.
Sind die Kosten von den nach §§ 76 und 77 Pflichtigen nicht einzuziehen,
so haften daflir dem Staate gegenüber auch die sonst durch die Berichtigung
betroffenen Grundeigentümer.