Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

8 79. 
Die Kostenansätze ergeben sich auo der Anlage F, ihre Aenderung durch 
das Ministerium bleibt vorbehalten. Sie umfassen neben den Kosten der . . 
richtigung sämtlicher Katasterurkunden alle durch die Bearbeitung erforderlich . 
werdenden Porti und die Kosten der Verhandlungen, sofern sie nicht durch die 
Beteiligten hervorgerufen sind. 
Die Ausfertigung neuer Besitzstandsverzeichnisse ist besonders zu berechnen. 
* 80. 
Von der Zahlung der Eintragungsgebühren sind befreit: Vesncinna 
Der Reichs= und Staatsfiskus, Emnäsigung. 
2. die inländischen politischen Gemeinden bezüglich solcher Ein- 
tragungen, die zur Regulierung von öffentlichen Straßen und 
Plätzen dienen. 
Gebührenfrei sind ferner solche Berichtigungen, die lediglich zur Beseitigung 
von Fehlern des vorhandenen Vermessungswerkes dienen. 
Abschnitt V. 
Allgemeine und Schlußbestimmungen. 
8 81. 
Außer den in vorstehenden Paragraphen besonders ausgesprochenen Ver- 
pflichtungen haben alle Grundeigentümer das Katasteramt auf dessen Ansuchen 
durch Auskunftserteilung oder Vorlegung von Urkunden zu unterstützen, soweit 
dies zur Anlegung, Führung und Berichtigung der Katasterunterlagen not- 
wendig ist. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 00 .4 bestraft. 
*§ 82. 
Die Einsicht in die Katasterunterlagen und die Erteilung beglaubigter 
Auszüge daraus kann jeder verlangen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 
Ein solches ist ohne weiteres anzunehmen bei Grundeigentümern, im 
Fürstentume tätigen Beamten und Behörden, im Fürstentume zugelassenen Land- 
messern und Markscheidern und deren Beauftragten.
	        
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