Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Streichung wird durch den Grundbuchfihrer vorgenommen bei Ein- 
reichung des neuen Katasters. Die auf Ersuchen des Katasteramts zu erlassende 
Verfligung des Grundbuchamtes hierzu erfolgt allgemein für den ganzen neu- 
katastrierten Bezirk. Einer Bezugnahme auf diese Verfligung in den einzelnen 
Grundbuchblättern bedarf es nicht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beige- 
drückten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 11. Januar 1913. 
(#u. S.) Heinrich XXVII. 
v. Hinilber. K. Gracsel. Ruckdeschel.
	        
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