Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Ala#ge E. 
Kostenansätze. 
Gebührenbei Bei allen Grundeigentumslbertragungen werden an Gebülhren erhoben: 
eigentums. 1. eine Grundgebühr vonn. 00-504 
über. . 
tragungen. und außerdem 
2. bei Eintragung von Blattänderungen durch Zusammen= 
schreibungen, Abspaltungen und Zerspaltungen für jedeu über- 
tragene Parzelle oder jeden Spalttil 0,50 „ 
#. für Anlegung eines neuen Foliims 1.— „ 
4. außerdem für die Uebertragung von je 1000 4 Wert der 
überschriebenen Grundstücke 00,10 „ 
mindestens aben — 0,50 „ 
Angefangene Tausende werden voll berechnet. 
Ist der Wert nicht ohne Weiterungen zu ermitteln, so 
wird eine Steuereinheit mit 50 .X Wert angenommen. 
Für Bau, Die Eintragung von Bauveränderungen im Werte unter 
und ultur 2000 und von Kulturveränderungen, soweit sie von Amts 
ver 
änderungen. wegen bewirkt wird, erfolgt kostenfrei. 
5. Für die Eintragung von Bauveränderungen im Werte 
zwischen 2000 und 20 000 4 wird 1.— 
bei solchen im Werte zwischen 20 000 und 5000 4 werden 2.— „ 
bei solchen im Werte von über 50 000.0fH . 3,— „ 
Pauschgeblhr erhoben. 
Sonsiige 6. Filr Anfertigung oder Erneuerung eines Besitzstandsverzeich- 
Kostenansäbe nisses von nicht mehr als 3 Seiten Schrift werden 18— „ 
7. für jede weitere Seite — 
3. desgleichen für jede Abschrift aus dem ölurbuhe und W— 
filr jede Flurbuchsnummer .. . .0,10» 
mindestens aber 0040 „
	        
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