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unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem
Anfange der letzteren vom Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise, beziehungs-
weise was die Listen der Höchstbesteuerten betrifft, vom Wahlkommissare durch
das Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare
mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung
stattgefunden hat, sowie daß die vorstehend und die im § 15 der Wahlordnung
vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgt sind.
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Aenderungen der ausgelegten Listen dürfen nur auf Einspruch durch den
Gemeindevorstand bez. (soviel die Listen der Höchstbesteuerten anlangt) durch den
Wahlkommissar oder auf Antrag des Gemeindevorstandes bez. des Wahlkommissars
durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Aenderungen von Amts wegen vorzunehmen,
ist dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare nicht gestattet.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb
acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 8 der Wahlordnung bekannt gemachten
Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare schrift-
lich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Be-
hauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Der Gemeindevorstand bez. der Wahlkommissar hat, falls er den Einspruch
nicht für begründet erachtet, darliber sofort die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
herbeizuführen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage den Beteiligten bekannt
zu machen.
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde auf Anträge des Gemeinde-
vorstandes bez. des Wahlkommissars (Abs. 1) sind binnen drei Wochen, vom
Tage des Beginns der Auslegung der Wählerliste ab gerechnet, zu treffen und
den Beteiligten bekannt zu machen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet endgilltig (6 14 Abs. 3 des Gesetzes).
Als Aufsichtsbehörde des Kommissars gilt das Ministerium.
8 10.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Grilnde der
Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums
kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der
Liste beizufügen.