Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem 
Anfange der letzteren vom Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise, beziehungs- 
weise was die Listen der Höchstbesteuerten betrifft, vom Wahlkommissare durch 
das Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare 
mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung 
stattgefunden hat, sowie daß die vorstehend und die im § 15 der Wahlordnung 
vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
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Aenderungen der ausgelegten Listen dürfen nur auf Einspruch durch den 
Gemeindevorstand bez. (soviel die Listen der Höchstbesteuerten anlangt) durch den 
Wahlkommissar oder auf Antrag des Gemeindevorstandes bez. des Wahlkommissars 
durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Aenderungen von Amts wegen vorzunehmen, 
ist dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare nicht gestattet. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 
acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 8 der Wahlordnung bekannt gemachten 
Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare schrift- 
lich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Be- 
hauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Der Gemeindevorstand bez. der Wahlkommissar hat, falls er den Einspruch 
nicht für begründet erachtet, darliber sofort die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
herbeizuführen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage den Beteiligten bekannt 
zu machen. 
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde auf Anträge des Gemeinde- 
vorstandes bez. des Wahlkommissars (Abs. 1) sind binnen drei Wochen, vom 
Tage des Beginns der Auslegung der Wählerliste ab gerechnet, zu treffen und 
den Beteiligten bekannt zu machen. 
Die Aufsichtsbehörde entscheidet endgilltig (6 14 Abs. 3 des Gesetzes). 
Als Aufsichtsbehörde des Kommissars gilt das Ministerium. 
8 10. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Grilnde der 
Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums 
kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der 
Liste beizufügen.
	        
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