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8 21.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wähler-
liste aufgenommen sind (6 14 des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der
Wahl teilnehmen.
§ 22.
Die Wähler, welche ihre Stimme abgeben wollen, nehmen von einer durch
den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch
(& 16 Abs. 6 des Gesetzes) aufzustellenden Person soviel Umschläge, als ihnen
Stimmen zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann jeder einzeln in den Neben-
raum oder an den Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel unbeobachtet in die
Umschläge stecken, treten an den Vorstandstisch, zeigen, falls sie im Besitze einer
ihnen gemäß § 11 der Wahlordnung zugefertigten Karte sind, diese Karte vor,
nennen auf Erfordern ihren Namen und ihre Wohnung und übergeben, nachdem
die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die Umschläge mit den Stimm-
zetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, der sich davon überzengt,
daß die Zahl der übergebenen Umschläge mit der Zahl der dem Wähler auf Grund
der Wählerliste zustehenden Stimmen üÜbereinstimmt, und alsdann die Umschläge
sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel.
eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu lübergeben,
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Zmückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten
Umschlägen liegen, desgleichen zuviel abgegebene Umschläge sowie solche Umschläge,
die mit unzulässigen Kennzeichen versehen sind.
Stimmzettel dürfen im Wahllokale zum Gebrauche filr die Wähler nicht
ausgelegt oder verteilt werden.
§6 3.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
In gleicher Weise führt einer der Beisizer eine Gegenliste.
g 24.
Sobald sämtliche in der Wählerliste ausgeführten Wähler ihre Stimm-
zettel abgegeben haben, spätestens aber um sechs Uhr nachmittags, erklärt der