Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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zu diesem Behufe von den Wahlkommissaren des oberländischen Bezirks die 
dortigen Wahlprotokolle samt Beilagen zu übersenden sind. 
§ 31. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Belagssticken sind von 
den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar 
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl- 
termine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
8 32. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
den vierten Tag nach dem Wahltermine, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder 
Feiertag ist, auf den nächstfolgenden Tag in ein von ihm zu bestimmendes Lokal 
drei bis sechs Wähler aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben 
als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, 
zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
In Betreff der Beisitzer und des Protokollführers bei Ermittelung des 
Ergebnisses der Wahlen der Höchstbesteuerten gilt die in § 16 Abs. 2 der 
Wahlordnung erwähnte Bestimmung. 
§ 33. 
In dieser Versammlung werden die Protokolle Über die Wahlen in den 
einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch das Amts= und Ver- 
ordnungsblatt bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die 
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl 
der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahl- 
bezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu 
denen die Wahlen in den einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlvorstehern, beziehungsweise, was die Wahlen der Höchstbesteuerten an- 
langt, von den oberländischen Kommissaren aufbewahrten Stimmzettel G# 28 der 
Wahlordnung) einzufordern und einzusehen.
	        
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