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der Societät angehörender Commissarius den Sitzungen der Deputation mit berathender
Stimme beiwohnen.
Jusatz zu § 11 am Schluß.
Die von der Deputation zu beschließenden Abänderungen des Reglements, so-
weit solche nicht Bestimmungen betreffen, welche nach dem Allerhöchst genehmigten Nach-
trage vom 24. März 1863 § 140 (Gesetz-Sammlung für 1863, Seite 127) dem
selbstständigen Beschließungsrechte der Societäts-Deputation unterliegen, werden, bevor
deren Bestätigung Allerhöchsten Orts beantragt wird, dem Landtage der Provinz
Sachsen zur Erklärung über sein Einverständniß mitgetheilt.
Die das Etatssoll enthaltenden Jahres-Rechnungen und die Jahresberichte der
Societät werden dem Provinzial-Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
Zusatz zu 8 13 am Schluß.
Vor Einholung dieser gchrkünng ist die getroffene Wahl dem Landtage der
Provinz Sachsen zur Erklärung mitzutheilen.