Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

113 
8 2. 
Der 8 36 des Gesehes vom 20. Juni 1856, die Aenderung einiger Theile 
des uunter dem 14. April 1852 erlassenen Verfassungsgesetzes betr. und die Landes- 
herrliche Verordnung über das Verfahren bei Entscheidung von Competenzconflicten 
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 17. März 1860 werden ausgehoben. 
* 3. 
Dieses Geseß tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, den 12. September 1879. 
(L. S) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Veulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Gesetz, 
die Abänderung des Gesetzes vom 24. Mai 1856 über Einführung 
einer Kürzeren Verjährungsfrisl für gewisse Forderungen betreffend 
vom 12. September 1879. 
Wir ßeinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst 
Neuß, Graf und Herr von Plauen, gerr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 1c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Die Bestimmungen des Gesetzes über Einführung einer kürzeren Verjährungs- 
frist für gewisse Forderungen vom 24. Mai 1856 in § 4 sub a, b und c und die 
§§ 5 und 7 desselben Gesebes werden aufgehoben. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.