Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 24. 
Verjährung. 
Die Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und 
die etwa dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, ingleichen der Anspruch des 
Staates auf Nachzahlung der vorenthaltenen Steuer verjährt in drei Jahren, vom 
Ablaufe desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Zuwiderhandlung begangen 
bezw. die Steuer vorenthalten worden ist. Die Strafvollstreckung verjährt in zwei 
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die gerichtliche Entscheidung (§ 21) 
in Rechtskraft übergegangen ist. 62 
H5. 
Strafverwandlung. 
Uneinbringliche Geldstrafen werden nach den im Reichsstrafgesehbuche 88 28 
und 29 für die Uebertretungen gegebenen Bestimmungen in Haft umgewandelt. 
6(26. 
Schlußbestimmungen. 
Gegemwärtiges Gesetz, mit dessen Ansführung das Ministerium beauftragt ist, 
tritt mit dem 1. Januar 1880 in Kraft. 
Der 8 8 des Klassen= und Einkommensteuergesetzes vom 13. April 1874 wird 
vom gleichen Zeitpunkte ab außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, am 18. September 1879. 
—d.— Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Benlwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
 
	        
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