Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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esetzsammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 422. 
  
Ministerial Verfügung 
vom 5. April 1880, 
den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 33 der Reichs- 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der 
Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend. 
(Abgedruckt in Nr. 15 des Amts= und Verordnungs-Blalles.) 
In Gemähheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen 
wir in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 35 der Reichs- 
Gewerbcordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandleiher und 
Gesindevermiether Folgendes: 
81. 
Jede Person, welche sich mit dem Ein= und Verkause von gebrauchten Kleidern, 
hebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, von altem Metallgeräth oder Metallbruch 
(Trödel), von Garnabfällen, wohin insbesondere auch der Einkauf von Garn in ein- 
zelnen Zahlen zu rechnen ist, oder von Dräumen, von Seide, Wolle, Baumwolle, oder 
Leinen beschäftigt, hat über ihren Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus welchem 
Folgendes zu ersehen sein muß: 
Ausgegeben am 14. April 1860.
	        
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