Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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die laufende Nummer des Geschäfts, 
der Tag des Einkaufs, 
Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verläufers, 
Angabe der Legitimation des Verkäufers, 
der erkaufte Gegenstand und die nähere Beschreibung desselben (gekaufte 
Pfandscheine sind unter Beifügung der Nummer des Scheines und Be- 
schreibung des Pfandobjectes einzutragen), 
ʒ. der Preis des erkauften Gegenstandes und 
ein Nachweis über das weitere Gebahren mit dem erlauften Gegenstande; 
wenn derselbe nicht mehr in Natur vorhanden ist, so ist der Vor= und 
Zuname und Wohnort des etwaigen Abkäufers und der Tag des Wieder- 
verkaufs anzumerken. 
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Jede Person, welche gewerbsmäßig auf Pfänder Geld verleiht, hat gleichfalls 
über ihre Geschäfte ein Buch zu führen, aus dem Folgendes zu ersehen sein muß: 
1. die laufende Nummer, 
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der Tag des vollzogenen Geschäfts, 
. Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verpfänders, sowie bessen 
Legitimation, 
Beschreibung des Pfandes (verpfändete Leihhausscheine sind unter Bei- 
fügung der Nummer des Scheins und des auf dem Lepteren bezeichneten 
Pfandes einzutragen), 
Summe des Darlehus, sowie die getroffene Uebereinkunft in Bezug auf 
die Zinsen oder den sonstigen Gewiun, 
die bedungene Zeit der Wiederbezahlung und Angabe, ob und wann die 
Wiedereinlösung des Pfandes erfolgt ist, beziehentlich dafern dies nicht 
geschehen, wohin das Pfand gekommen ist und dafern der Pfandleiher 
zur Veräußerung des Pfandes verschritten ist, unter Beifügung des Vor- 
und Zunamens und Wohnorts des etwaigen Abkäufers und des Tags 
des Wiederverkaufs. 
z 3. 
Diejenigen, welche Pfaudgeschäfte gewerbsmäßig in der Art machen, daß der 
Pfandleiher das Pfandstück angeblich von dem Verpfänder kauft, und daß sich Letzterer 
bis zu einem im Voraus bestimmten Termine ein Rückkaufsrecht vorbehält, sind zu 
Führung eines Kanföuchs in dem § 1 gedachten Maße verpflichtet und haben das
	        
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