e
*“
206
die laufende Nummer des Geschäfts,
der Tag des Einkaufs,
Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verläufers,
Angabe der Legitimation des Verkäufers,
der erkaufte Gegenstand und die nähere Beschreibung desselben (gekaufte
Pfandscheine sind unter Beifügung der Nummer des Scheines und Be-
schreibung des Pfandobjectes einzutragen),
ʒ. der Preis des erkauften Gegenstandes und
ein Nachweis über das weitere Gebahren mit dem erlauften Gegenstande;
wenn derselbe nicht mehr in Natur vorhanden ist, so ist der Vor= und
Zuname und Wohnort des etwaigen Abkäufers und der Tag des Wieder-
verkaufs anzumerken.
82
Jede Person, welche gewerbsmäßig auf Pfänder Geld verleiht, hat gleichfalls
über ihre Geschäfte ein Buch zu führen, aus dem Folgendes zu ersehen sein muß:
1. die laufende Nummer,
#
*
is
*
der Tag des vollzogenen Geschäfts,
. Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verpfänders, sowie bessen
Legitimation,
Beschreibung des Pfandes (verpfändete Leihhausscheine sind unter Bei-
fügung der Nummer des Scheins und des auf dem Lepteren bezeichneten
Pfandes einzutragen),
Summe des Darlehus, sowie die getroffene Uebereinkunft in Bezug auf
die Zinsen oder den sonstigen Gewiun,
die bedungene Zeit der Wiederbezahlung und Angabe, ob und wann die
Wiedereinlösung des Pfandes erfolgt ist, beziehentlich dafern dies nicht
geschehen, wohin das Pfand gekommen ist und dafern der Pfandleiher
zur Veräußerung des Pfandes verschritten ist, unter Beifügung des Vor-
und Zunamens und Wohnorts des etwaigen Abkäufers und des Tags
des Wiederverkaufs.
z 3.
Diejenigen, welche Pfaudgeschäfte gewerbsmäßig in der Art machen, daß der
Pfandleiher das Pfandstück angeblich von dem Verpfänder kauft, und daß sich Letzterer
bis zu einem im Voraus bestimmten Termine ein Rückkaufsrecht vorbehält, sind zu
Führung eines Kanföuchs in dem § 1 gedachten Maße verpflichtet und haben das